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<title>Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universit&auml;ten</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 194 vom 29.11.13">
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<meta name="LfdNr" content="194">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 76/12">
<meta name="Datum" content="29.11.13">
<meta name="" content="28.11.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 194/2013 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universit&auml;ten </b></font></div></p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universit&auml;t den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verf&uuml;gung stellen darf, wenn diese Teile h&ouml;chstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universit&auml;t keine angemessene Lizenz f&uuml;r die Nutzung angeboten hat. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Alfred Kr&ouml;ner Verlag. Er ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk &quot;Meilensteine der Psychologie&quot;. Die Beklagte ist die Fernuniversit&auml;t in Hagen. Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs &quot;Einf&uuml;hrung in die Psychologie und ihre Geschichte&quot; belegt hatten, 14 vollst&auml;ndige Beitr&auml;ge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches &quot;Meilensteine der Psychologie&quot; auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verf&uuml;gung gestellt. Ein Angebot des Kl&auml;gers zum Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des &sect;&nbsp;52a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Nach dieser Bestimmung ist es zul&auml;ssig, ver&ouml;ffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschlie&szlig;lich f&uuml;r den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern &ouml;ffentlich zug&auml;nglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte k&ouml;nne sich nicht mit Erfolg auf &sect;&nbsp;52a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UrhG berufen, weil die auf der Lernplattform eingestellten Beitr&auml;ge nicht als &quot;kleine&quot; Teile des Werkes &quot;Meilensteine der Psychologie&quot; anzusehen seien und auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht gedient h&auml;tten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter &quot;kleinen&quot; Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesl&auml;ndern geschlossenen &quot;Gesamtvertrag zur Verg&uuml;tung von Anspr&uuml;chen nach &sect;&nbsp;52a UrhG f&uuml;r das &Ouml;ffentlich-Zug&auml;nglichmachen von Werken f&uuml;r Zwecke des Unterrichts an Schulen&quot;, der gleichfalls Sprachwerke betrifft, h&ouml;chstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Dar&uuml;ber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - H&ouml;chstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze B&auml;nde eines mehrb&auml;ndigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht werden d&uuml;rften. Die Beklagte habe demnach grunds&auml;tzlich bis zu 63 Seiten des Werkes &quot;Meilensteine der Psychologie&quot; auf der Lernplattform einstellen d&uuml;rfen. Das Einstellen der Beitr&auml;ge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch erg&auml;nzt h&auml;tten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des &sect;&nbsp;52a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zug&auml;nglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte erm&ouml;glicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zug&auml;nglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von &sect;&nbsp;52a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz f&uuml;r die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Kl&auml;gers zu pr&uuml;fen haben wird. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 28.&nbsp;November 2013 - I&nbsp;ZR&nbsp;76/12 - Meilensteine der Psychologie </b></p>
<p align="justify">LG Stuttgart - Urteil vom 27.&nbsp;September 2011 - 17&nbsp;O&nbsp;671/10 </p>
<p align="justify">GRUR-RR 2011, 419 </p>
<p align="justify">OLG Stuttgart - Urteil vom 4.&nbsp;April 2012 - 4&nbsp;U&nbsp;171/11 </p>
<p align="justify">GRUR 2012, 718 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. November 2013 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>