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<title>Ausschluss von Martin Hohmann aus der CDU ist rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 193 vom 17.12.07">
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<meta name="LfdNr" content="193">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 296/06">
<meta name="Datum" content="17.12.07">
<meta name="" content="10.12.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 193/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Ausschluss von Martin Hohmann aus der CDU ist rechtskr&auml;ftig </font></b></div></p>
<p align="justify">Am 3. Oktober 2003 hielt Martin Hohmann, damals noch Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, eine Rede, die von weiten Teilen der &Ouml;ffentlichkeit als antisemitisch empfunden wurde. Nachdem ihm deswegen vom Parteipr&auml;sidium zun&auml;chst eine &quot;scharfe politische R&uuml;ge&quot; erteilt worden war, wurde er am 14. November 2003 aus der Fraktion und in einem anschlie&szlig;enden Verfahren vor den Parteigerichten auch aus der Partei ausgeschlossen. Gegen den Beschluss des Bundesparteigerichts der CDU vom 4. November 2004 hat er Klage zu den staatlichen Gerichten erhoben. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat seine Berufung zur&uuml;ckgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Kammergericht nicht zugelassen. Dagegen hat Hohmann Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. </p>
<p align="justify">Der zust&auml;ndige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 als unzul&auml;ssig zur&uuml;ckgewiesen, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro nicht erreicht war. Der Kl&auml;ger hatte den Streitwert seiner Klage von Anfang an mit nur 15.000 Euro angegeben. Erst mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat er geltend gemacht, in Wahrheit sei sein Interesse an einem Verbleib in der CDU mit deutlich mehr als 15.000 Euro zu bewerten. Den Senat hat das nicht &uuml;berzeugt, vielmehr hat er die Beschwer auf 15.000 Euro festgesetzt. </p>
<p align="justify">Hilfsweise hat der Senat aber ausgesprochen, dass die Beschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt h&auml;tte, weil keine Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Zulassung der Revision vorliegen, insbesondere die entsprechenden Einw&auml;nde des Kl&auml;gers gegen das Berufungsurteil nicht durchgreifen. </p>
<p align="justify">Damit steht rechtskr&auml;ftig fest, dass Martin Hohmann aus der CDU Deutschlands ausgeschlossen ist. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 10. Dezember 2007 – II ZR 296/06 </p>
<p align="justify">Kammergericht, Urteil vom 27. Oktober 2006 – 3 U 47/05 </p>
<p align="justify">Landgericht Berlin, Urteil vom 11. November 2005 – 28 O 585/04 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. Dezember 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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