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<title>Formelle Anforderungen an ein Mieterh&ouml;hungsverlangen Zur Frage der Entbehrlichkeit einer ausdr&uuml;cklichen Mitteilung der im Mietspiegel f&uuml;r die Wohnung angegebenen Spanne </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 191 vom 12.12.07">
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<meta name="LfdNr" content="191">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 11/07">
<meta name="Datum" content="12.12.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 191/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Formelle Anforderungen an ein Mieterh&ouml;hungsverlangen </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2"> Zur Frage der Entbehrlichkeit einer ausdr&uuml;cklichen Mitteilung der im Mietspiegel f&uuml;r die Wohnung angegebenen Spanne </font></b></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, welche Begr&uuml;ndungserfordernisse an ein Mieterh&ouml;hungsverlangen zu stellen sind, das auf einen qualifizierten Mietspiegel (&sect; 558d BGB) gest&uuml;tzt ist. </p>
<p align="justify">Dem heute verk&uuml;ndeten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl&auml;ger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Berlin. Durch Schreiben vom 29. Oktober 2003 verlangte der Kl&auml;ger die Zustimmung zur Erh&ouml;hung der Bruttokaltmiete um monatlich 73 € ab dem 1. Januar 2004 und f&uuml;hrte unter anderem aus: </p>
<p align="justify"> &quot;Bei der Wohnfl&auml;che von 136,28 qm betr&auml;gt damit die verlangte Miete je Qua-dratmeter monatlich nettokalt 3,43 €. Die orts&uuml;bliche Miete f&uuml;r vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum wird dadurch nicht &uuml;berschritten. Zur Begr&uuml;ndung verweise ich auf den &ouml;ffentlich bekannt gemachten Berliner Mietspiegel 2003 f&uuml;r die westlichen Bezirke. Ihre Wohnung ist in das Mietspiegelfeld J1 einzuordnen. Gem&auml;&szlig; &sect; 558 BGB nF reicht es zur Begr&uuml;ndung des Erh&ouml;hungsverlangens aus, dass der verlangte Mietzins innerhalb der Mietzinsspanne des ma&szlig;geblichen Mietspiegelfeldes liegt. …&quot; </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterh&ouml;hung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. Es hat das Mieterh&ouml;hungsverlangen als bereits formell unwirksam angesehen, weil der Kl&auml;ger nur das Mietspiegelfeld mitgeteilt habe, ohne auch die dort vorgesehene Mietspanne ausdr&uuml;cklich anzugeben. </p>
<p align="justify">Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl&auml;gers f&uuml;hrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur&uuml;ckverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Mieterh&ouml;hungsverlangen des Kl&auml;gers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Es ist in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begr&uuml;ndet worden (&sect; 558a Abs. 1 und 3 BGB). Nach diesen Bestimmungen hat der Vermieter, der sein Erh&ouml;hungsverlangen auf einen qualifizierten Mietsspiegel st&uuml;tzt, dem Mieter die Angaben des Mietspiegels f&uuml;r die Wohnung mitzuteilen. Bei dem Berliner Mietspiegel 2003 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel; er enth&auml;lt ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern, in denen f&uuml;r bestimmte Kategorien von Wohnungen jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist. In einem solchen Fall ist nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters - f&uuml;r die Wohnung einschl&auml;gigen Mietspiegelfelds erforderlich, um den Mieter auf die im Mietspiegel f&uuml;r die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen und ihm eine &Uuml;berpr&uuml;fung zu erm&ouml;glichen, ob die geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt. Die Spanne muss im Erh&ouml;hungsverlangen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausdr&uuml;cklich genannt werden, wenn der Mieter sie in dem vom Vermieter angegebenen Mietspiegelfeld ohne weiteres ablesen kann. Der Mietspiegel selbst muss dem Erh&ouml;hungsverlangen auch nicht beigef&uuml;gt werden, wenn er - wie im vorliegenden Fall - im Amtsblatt ver&ouml;ffentlicht und damit allgemein zug&auml;nglich ist. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob das Mieterh&ouml;hungsverlangen materiell berechtigt ist. </p>
<p align="justify">Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07 </p>
<p align="justify">AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 4. Mai 2006 - 15 C 164/04 ./. </p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 23. November 2006 - 62 S 154/06 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Dezember 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>