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<title>Bundesgerichtshof zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in zertifizierten Altersvorsorgevertr&auml;gen </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 186 vom 07.11.12">
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<meta name="LfdNr" content="186">
<meta name="Jahr" content="2012">
<meta name="Senat" content="IV. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="IV ZR 292/10">
<meta name="Datum" content="07.11.12">
<meta name="" content="07.11.12">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 186/2012 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Verteilung der Abschluss- </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>und Vertriebskosten in zertifizierten </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Altersvorsorgevertr&auml;gen </b></font></div></p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Versicherungsvertragsrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgevertr&auml;gen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichm&auml;&szlig;ig auf die ersten f&uuml;nf Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt. </p>
<p align="justify">Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgevertr&auml;gen. </p>
<p align="justify">Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung &quot;DWS RiesterRente Premium&quot; ein nach den Bestimmungen des Gesetzes &uuml;ber die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenvertr&auml;gen (Altersvorsorgevertr&auml;ge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beitr&auml;ge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen, die in Nr.&nbsp;15.1 folgende Bestimmung enthalten: </p>
<p align="justify">&quot;… Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in H&ouml;he von 5,5%, indem die DWS w&auml;hrend der ersten f&uuml;nf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen &quot;regelm&auml;&szlig;igen Beitr&auml;gen&quot; anteilig einen gleichm&auml;&szlig;igen Betrag einbeh&auml;lt und nicht in Fondsanteile anlegt. …&quot; </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger meint, diese Klausel benachteilige die Anleger unangemessen i.S. von &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BGB, weil sie mit &sect;&nbsp;125 Investmentgesetz (InvG) unvereinbar sei, der zugunsten der Anleger die f&uuml;r die Kostendeckung einzubehaltenden Betr&auml;ge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelm&auml;&szlig;igen Beitr&auml;ge begrenze und f&uuml;r die gesamte &uuml;brige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichm&auml;&szlig;ige Verteilung der Kosten anordne. Diese Kostenverteilung m&uuml;sse auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie gem&auml;&szlig; der f&uuml;r Altersvorsorgeprodukte vorrangigen Regelung des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 AltZertG die Abschluss- und Vertriebskosten gleichm&auml;&szlig;ig auf die ersten f&uuml;nf Vertragsjahre verteilen d&uuml;rfe. </p>
<p align="justify">Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gewesen. Der Senat hat die Revision des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Die beanstandete Bestimmung stellt keine unangemessene Benachteiligung der Anleger i.S. von &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BGB dar; sie weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der ma&szlig;geblichen gesetzlichen Regelung ab. </p>
<p align="justify">Einschl&auml;gig f&uuml;r die in Rede stehenden zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpl&auml;ne ist nicht &sect;&nbsp;125 InvG. Die Beklagte darf sich bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 AltZertG orientieren. Dieses Gesetz regelt zwar nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen f&uuml;r die Zertifizierung durch die Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungsaufsicht. Gleichwohl ist ihm zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum f&uuml;r ausreichend gehalten hat, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gew&auml;hrleisten und Altersvorsorge-Sparer vor &uuml;berm&auml;&szlig;iger Kostenbelastung zu sch&uuml;tzen. </p>
<p align="justify">So sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen F&ouml;rderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG, ver&ouml;ffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen) die Einf&uuml;gung eines &sect;&nbsp;2a in das AltZertG vor, dessen letzter Satz lauten soll: &quot;&sect;&nbsp;125 des Investmentgesetzes ist f&uuml;r Altersvorsorgevertr&auml;ge nicht anzuwenden.&quot; In der Begr&uuml;ndung des Gesetzesentwurfs hei&szlig;t es: &quot;Au&szlig;erdem wird klargestellt, dass bei Altersvorsorgevertr&auml;gen &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nummer&nbsp;8 AltZertG Spezialvorschrift gegen&uuml;ber &sect;&nbsp;125 InvG ist.&quot; </p>
<p align="justify"><b>Investmentgesetz </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 125 Kostenvorausbelastung </b> </p>
<p align="justify">Wurde die Abnahme von Anteilen f&uuml;r einen mehrj&auml;hrigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der f&uuml;r das erste Jahr vereinbarten Zahlungen h&ouml;chstens ein Drittel f&uuml;r die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten m&uuml;ssen auf alle sp&auml;teren Zahlungen gleichm&auml;&szlig;ig verteilt werden. </p>
<p align="justify"><b>Gesetz &uuml;ber die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenvertr&auml;gen </b> </p>
<p align="justify"><b>Altersvorsorgevertr&auml;ge-Zertifizierungsgesetz </b></p>
<p align="justify">&sect; 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag </p>
<p align="justify">(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer nat&uuml;rlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">8. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichm&auml;&szlig;ig mindestens auf die ersten f&uuml;nf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeitr&auml;gen abgezogen werden; </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">Urteil vom 7. November 2012 <b>- </b>IV ZR 292/10 </p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. Mai 2008 - 2-02 O 61/08 </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. April 2010 - 3 U 3/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 7. November 2012 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>