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<title>Urteil im Mordfall Tobias rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 185 vom 07.11.12">
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<meta name="LfdNr" content="185">
<meta name="Jahr" content="2012">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 483/12">
<meta name="Datum" content="07.11.12">
<meta name="" content="24.10.12">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 185/2012 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Urteil im Mordfall Tobias rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, besondere Schuldschwere festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts t&ouml;tete der heute 48 Jahre alte Angeklagte am 30. Oktober 2000 den elfj&auml;hrigen Tobias nahe des D&ouml;rschachweihers s&uuml;dlich von Weil im Sch&ouml;nbuch mit 38 Messerstichen. Der Angeklagte hatte dorthin eine Fahrradtour unternommen und bemerkte zuf&auml;llig den ihm bis dahin unbekannten Jungen beim Angeln im Weiher. Er entschloss sich, sexuelle Handlungen an dem Jungen vorzunehmen und lockte diesen mit einem Vorwand hinter eine nahe gelegene H&uuml;tte. Dort forderte der Angeklagte den Jungen unter Vorhalt eines Butterflymessers auf, seine Hose herunterzuziehen. Als der Junge indes laut und anhaltend zu schreien begann, bef&uuml;rchtete der Angeklagte, seine Tat w&uuml;rde nicht unentdeckt bleiben, und beschloss, den Jungen f&uuml;r immer zum Schweigen zu bringen und ihn zu erstechen. Mit dem mitgef&uuml;hrten Messer stach er sodann mehrfach wuchtig auf den Jungen ein, der innerhalb k&uuml;rzester Zeit verstarb. Bei dem Angeklagten lag ausweislich der Feststellungen des sachverst&auml;ndig beratenen Landgerichts seit vielen Jahren eine schwere St&ouml;rung der Sexualpr&auml;ferenz mit p&auml;dophiler und sadomasochistischer Triebfixierung vor, die jedoch zu keiner relevanten Beeintr&auml;chtigung der Schuldf&auml;higkeit bei der Tat f&uuml;hrte. </p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er insbesondere die Beurteilung der Schuldf&auml;higkeit durch das Landgericht beanstandet, als offensichtlich unbegr&uuml;ndet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 StR 483/12 </p>
<p align="justify">Landgericht Stuttgart – Urteil vom 16. Mai 2012, 1 Ks 114 Js 74190/11 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 7. November 2012 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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