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<title>Terminhinweis in Sachen IV ZR 97/11 f&uuml;r den 21. November 2012</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 184 vom 06.11.12">
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<meta name="LfdNr" content="184">
<meta name="Jahr" content="2012">
<meta name="Senat" content="IV. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="IV ZR 97/11">
<meta name="Datum" content="06.11.12">
<meta name="" content="06.11.12">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 184/2012 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten auf folgenden Termin hinweisen: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 21. November 2012 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 97/11 </b></p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 6.&nbsp;April 2011 – 7 U 1310/10 </p>
<p align="justify">Landgericht Bautzen – Urteil vom 19. Juli 2010 – 3 O 466/09 </p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof verhandelt &uuml;ber Verletzung von Aufkl&auml;rungsobliegenheiten gegen&uuml;ber dem Fahrzeugversicherer in den F&auml;llen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach &sect;&nbsp;142 Abs.&nbsp;2 StGB. </p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Versicherungsrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat wird sich in dem vorliegenden Verfahren mit der Frage zu befassen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Versto&szlig; gegen &sect;&nbsp;142 Abs.&nbsp;2 StGB zugleich eine vors&auml;tzliche Verletzung der Aufkl&auml;rungsobliegenheit gegen&uuml;ber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit f&uuml;hrt. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger erlitt mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug gegen 1&nbsp;Uhr morgens einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichman&ouml;ver wegen auf der Stra&szlig;e stehender Rehe – auf einer Landstra&szlig;e in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug besch&auml;digt wurde. Nach dem Unfall verst&auml;ndigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und lie&szlig; sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei verst&auml;ndigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde sp&auml;ter eingestellt. </p>
<p align="justify">Die Beklagte hat die vom Kl&auml;ger begehrte Regulierung des Schadens am Fahrzeug in H&ouml;he von rund 27.000&nbsp;€ wegen der Verletzung von Aufkl&auml;rungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort abgelehnt. </p>
<p align="justify">Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aufkl&auml;rungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Das gelte auch in den F&auml;llen des &sect;&nbsp;142 Abs.&nbsp;2 StGB, gegen den der Kl&auml;ger vorliegend versto&szlig;en habe. </p>
<p align="justify">Dagegen richtet sich die Revision des Kl&auml;gers, der eine fehlerhafte Gleichstellung der Tatbest&auml;nde des &sect;&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 und 142 Abs.&nbsp;2 StGB beanstandet. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 142 StGB (Auszug) </b></p>
<p align="justify"><b>Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort </b></p>
<p align="justify">(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Stra&szlig;enverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er </p>
<p align="justify">1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Gesch&auml;digten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, da&szlig; er an dem Unfall beteiligt ist, erm&ouml;glicht hat oder </p>
<p align="justify">2. eine nach den Umst&auml;nden angemessene Zeit gewartet hat, ohne da&szlig; jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, </p>
<p align="justify">wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. </p>
<p align="justify">(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich </p>
<p align="justify">1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder </p>
<p align="justify">2. berechtigt oder entschuldigt </p>
<p align="justify">vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverz&uuml;glich nachtr&auml;glich erm&ouml;glicht. </p>
<p align="justify">... </p>
<p align="justify"><b>E.1.3 AKB 2008 </b></p>
<p align="justify">Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufkl&auml;rung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umst&auml;nden des Schadenereignisses wahrheitsgem&auml;&szlig; und vollst&auml;ndig beantworten m&uuml;ssen und den Unfallort nicht verlassen d&uuml;rfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu erm&ouml;glichen. </p>
<p align="justify">Sie haben unsere f&uuml;r die Aufkl&auml;rung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>