You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

34 lines
3.4 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Ablehnung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung gegen einen wegen Totschlags Verurteilten ist rechtsfehlerfrei</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 175 vom 08.11.11">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="175">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 231/11">
<meta name="Datum" content="08.11.11">
<meta name="" content="08.11.11">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 175/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Ablehnung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung gegen einen wegen Totschlags Verurteilten ist rechtsfehlerfrei </b></font></div></p>
<p align="justify">Gegen den Verurteilten waren am 8. Mai 1991 wegen Totschlags an seiner Ehefrau sieben Jahre Freiheitsstrafe und am 13. Dezember 1996 erneut wegen Totschlags – er hatte seine neue Lebenspartnerin, die sich von ihm trennen wollte, get&ouml;tet – dreizehn Jahre Freiheitsstrafe verh&auml;ngt worden. </p>
<p align="justify">Im Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen den Verurteilten gem&auml;&szlig; &sect; 66b Abs. 2 StGB die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht zur&uuml;ckgewiesen, weil es nach Anh&ouml;rung von zwei Sachverst&auml;ndigen das Vorliegen der Voraussetzungen f&uuml;r eine nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung verneint hat. Der Gefahr eines weiteren Gewaltdelikts k&ouml;nne im Rahmen von Ma&szlig;nahmen der F&uuml;hrungsaufsicht (&sect; 68f StGB) begegnet werden. </p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, allein auf die Sachr&uuml;ge gest&uuml;tzte Revision der Staatsanwaltschaft in &Uuml;bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltes verworfen, da die rechtliche &Uuml;berpr&uuml;fung der landgerichtlichen Entscheidung keinen Fehler aufgezeigt hat. Das Landgericht hat einen zutreffenden rechtlichen Ma&szlig;stab angelegt. Nach der insoweit ma&szlig;geblichen Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts darf f&uuml;r Straftaten, die vor dem 31. Dezember 2010 begangen worden waren, nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rten &sect;&nbsp;66b Abs. 2 StGB nur noch bei Vorliegen hochgradiger Gefahr schwerster Gewaltdelikte eines an einer psychischen St&ouml;rung leidenden Straft&auml;ters angeordnet werden; M&ouml;glichkeiten der F&uuml;hrungsaufsicht sind auszuloten. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die sich hieraus ergebenden Grenzen tatrichterlicher Beurteilung &uuml;berschritten hat. </p>
<p align="justify">Urteil vom 8. November 2011 – 1 StR 231/11 </p>
<p align="justify">Landgericht Bayreuth – Urteil vom 19. Januar 2011 – 1 Ks 1 Js 433/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 8. November 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>