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<title>Urteil wegen Entf&uuml;hrung der Ehefrau eines Bankmanagers rechtskr&auml;ftig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 173 vom 29.09.16">
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<meta name="LfdNr" content="173">
<meta name="Jahr" content="2016">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 349/16">
<meta name="Datum" content="29.09.16">
<meta name="" content="20.09.16">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 173/2016 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Urteil wegen Entf&uuml;hrung der Ehefrau </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>eines Bankmanagers rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 20. September 2016 – 1 StR 349/16 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht M&uuml;nchen I hat den Angeklagten, einen zur Tatzeit 52 Jahre alten Diplom-Informatiker, wegen Freiheitsberaubung, erpresserischen Menschenraubs und versuchter schwerer r&auml;uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Strafkammer klingelte der Angeklagte im Juni 2015 an der Hauseingangst&uuml;r der Wohnung eines Bankmanagers und gab sich als Paketbote aus. Als die Wohnungst&uuml;r ge&ouml;ffnet wurde, zwang der Angeklagte die in der Wohnung befindliche Ehefrau und den Sohn unter Drohung mit einer Softairpistole sich auf den Fu&szlig;boden zu legen. Der Angeklagte fesselte den Sohn mittels eines Kabelbinders mit den H&auml;nden an einen Heizk&ouml;rper. Dann zwang er die Ehefrau, die eine von innen abgeklebte Sonnenbrille aufsetzen musste, mit vorgehaltener Softairpistole mit ihm zu ihrem Wagen zu gehen. Vorher hinterlie&szlig; der Angeklagte in der Wohnung einen Brief, in dem er die Zahlung einer L&ouml;segeldsumme von 2,5 Millionen Euro forderte. Mit der Ehefrau auf dem Beifahrersitz fuhr der Angeklagte nach M&uuml;nchen in unmittelbare N&auml;he zu einer von ihm vorher als Versteck angemieteten Wohnung. Auf einem &ouml;ffentlichen Kundenparkplatz eines Einkaufsmarktes gelang es dem Opfer aber, sich von dem Angeklagten loszurei&szlig;en und um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte erkannte, dass eine weitere Tatausf&uuml;hrung unm&ouml;glich geworden war, und floh deshalb von dem Parkplatz. Der Sohn des Ehepaars konnte alsbald von der Polizei befreit werden. </p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gest&uuml;tzte Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Vorinstanz: </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I – Urteil vom 22. M&auml;rz 2016 – 20 KLs 123 Js 159154/15 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. September 2016 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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