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<title>Verurteilung eines D&uuml;sseldorfer Kunsth&auml;ndlers wegen Betrugs weitgehend best&auml;tigt </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 168 vom 27.09.16">
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<meta name="LfdNr" content="168">
<meta name="Jahr" content="2016">
<meta name="Senat" content="4. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="4 StR 317/15">
<meta name="Datum" content="27.09.16">
<meta name="" content="27.09.16">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 168/2016 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilung eines D&uuml;sseldorfer Kunsth&auml;ndlers </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> wegen Betrugs weitgehend best&auml;tigt </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 28.&nbsp;April 2016 –&nbsp;4&nbsp;StR&nbsp;317/15</b> </p>
<p align="justify">Das Landgericht Essen hatte einen D&uuml;sseldorfer Kunsth&auml;ndler wegen Betrugs in 18&nbsp;F&auml;llen, davon in vier F&auml;llen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ein Unternehmen auf dem Gebiet des Kunsthandels in D&uuml;sseldorf. In diesem Rahmen stand er im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 in Gesch&auml;ftsbeziehungen mit bekannten Unternehmern, die eine Kunstsammlung sowie eine Oldtimersammlung aufbauen wollten. Zwischen den Unternehmern und dem Angeklagten wurde vereinbart, dass der Angeklagte f&uuml;r sie nach hochrangigen Kunstwerken und Oldtimern Ausschau h&auml;lt und m&ouml;glichst g&uuml;nstige Preise verhandelt. Sobald die Unternehmer dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatten, sollte der Angeklagte verpflichtet sein, das jeweilige Kunstwerk oder den Oldtimer zu erwerben und anschlie&szlig;end an die Unternehmer zu dem g&uuml;nstig verhandelten Einkaufspreis &quot;weiterzureichen&quot;. Sein Verdienst sollte in einer aus dem Einkaufspreis errechneten Provision bestehen. Entgegen dieser Vereinbarung machte der Angeklagte jedoch gegen&uuml;ber den Unternehmern falsche Angaben &uuml;ber seine Einkaufspreise und rechnete diese Preise und seine Provision &uuml;berh&ouml;ht ab. Das Landgericht hat den Betrugsschaden (insgesamt rund 20,9&nbsp;Mio.&nbsp;Euro) anhand der Differenz zwischen dem tats&auml;chlichen Einkaufspreis und dem von den Unternehmern erstatteten Einkaufspreis bestimmt und die &uuml;berh&ouml;hten Provisionen hinzugerechnet. </p>
<p align="justify">Der Angeklagte hat mit seiner Revision vor allem geltend gemacht, das Landgericht habe den im Rahmen des Betrugstatbestandes festzustellenden Verm&ouml;gensschaden nicht zutreffend ermittelt. </p>
<p align="justify">Der 4.&nbsp;Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren hinsichtlich zweier F&auml;lle eingestellt und in drei weiteren F&auml;llen die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschr&auml;nkt. Die danach verbleibende Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in 16&nbsp;F&auml;llen hat der Senat best&auml;tigt und die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die Schadensberechnung des Landgerichts hat der Senat in den verbleibenden F&auml;llen nicht beanstandet. </p>
<p align="justify">Vorinstanz: </p>
<p align="justify">Landgericht Essen –&nbsp;Urteil vom 16.&nbsp;M&auml;rz 2015 –&nbsp;56&nbsp;KLs 10/14 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. September 2016 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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