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<title>Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung &uuml;ber den damaligen Regierenden B&uuml;rgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 167 vom 27.09.16">
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<meta name="LfdNr" content="167">
<meta name="Jahr" content="2016">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 310/14">
<meta name="Datum" content="27.09.16">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 167/2016 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung &uuml;ber den damaligen Regierenden B&uuml;rgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, ehemaliger Regierender B&uuml;rgermeister der Stadt Berlin, wendet sich gegen die Ver&ouml;ffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten &quot;BILD&quot;-Zeitung unter der &Uuml;berschrift &quot;Vor der Misstrauensabstimmung ging&acute;s in die Paris-Bar ...&quot;. Die Bilder zeigen den Kl&auml;ger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den &quot;&quot;Bread & Butter&quot;-Chef&quot;, und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin. Diese war wegen des in die Kritik geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt worden. Im Bildtext hei&szlig;t es unter anderem: &quot;Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt ... und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstra&szlig;e)&quot;. Die Bilder sind eingeschoben in einen Artikel &uuml;ber die politische Vita des Kl&auml;gers mit der &Uuml;berschrift &quot;Vom Partyb&uuml;rgermeister zum Bruchpiloten&quot;, in dem &uuml;ber die Amtsjahre des Kl&auml;gers und seinen &quot;Absturz in 11,5 Jahren&quot; berichtet wird. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Ver&ouml;ffentlichung der genannten Bilder stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr die Klage abgewiesen. </p>
<p align="justify">Im Streitfall waren die ver&ouml;ffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (&sect; 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung des Kl&auml;gers (&sect; 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des Zeitgeschehens den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend ber&uuml;cksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Pers&ouml;nlichkeitsrecht des Kl&auml;gers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzten Pressefreiheit einger&auml;umt. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung &uuml;ber ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Ver&ouml;ffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden B&uuml;rgermeister am Vorabend in einer f&uuml;r sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der - von ihm unbeanstandet - als &quot;Partyb&uuml;rgermeister&quot; beschriebene Kl&auml;ger in der &Ouml;ffentlichkeit am Vorabend des m&ouml;glichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar - wie im Kontext beschrieben - entspannt &quot;bei einem Drink&quot; in der Paris-Bar. Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Kl&auml;gers im Sinne des &sect; 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kl&auml;ger in einer eher unverf&auml;nglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umst&auml;nden - gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung - nicht damit rechnen, den Blicken der &Ouml;ffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 22 Satz 1 KunstUrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Bildnisse d&uuml;rfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder &ouml;ffentlich zur Schau gestellt werden. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Ohne die nach &sect; 22 erforderliche Einwilligung d&uuml;rfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 23 Absatz 2 KunstUrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ...verletzt wird. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13 </p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin - Beschluss vom 7. Juli 2014 – 10 U 143/13 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. September 2016 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>