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<title>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Urteil wegen versuchten Totschlags in Oberkirch/Ortenaukreis </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 163 vom 02.09.08">
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<meta name="LfdNr" content="163">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 398/08">
<meta name="Datum" content="02.09.08">
<meta name="" content="26.08.08">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 163/2008 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Urteil wegen versuchten Totschlags </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> in Oberkirch/Ortenaukreis </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Offenburg hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung sowie in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und F&uuml;hren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und unerlaubtem Besitz von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Im Adh&auml;sionsverfahren hat es dem Gesch&auml;digten unter anderem ein Schmerzensgeld in H&ouml;he von 40.000,- Euro zugesprochen. </p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen gab der heute 38-j&auml;hrige Angeklagte, ein ehemaliger Bordellbesitzer, am 25. M&auml;rz 2007 auf einem Parkplatz in Oberkirch auf den Gesch&auml;digten aus unmittelbarer N&auml;he mehrere Sch&uuml;sse aus einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe ab. Dadurch wurde der Gesch&auml;digte lebensgef&auml;hrlich verletzt. </p>
<p align="justify">Im Vorfeld hatte der Angeklagte versucht, als Zuh&auml;lter der Lebensgef&auml;hrtin des Gesch&auml;digten zu agieren. Aufgrund dessen wurde der Angeklagte in der Nacht vom 1. auf den 2. M&auml;rz 2007 unter anderem von seinem sp&auml;teren Opfer und dessen Freundin - auch sexuell - misshandelt und gedem&uuml;tigt. Zudem wurden von diesem Geschehen Fotos gefertigt. In der Folgezeit forderte der sp&auml;ter Gesch&auml;digte den Angeklagten wiederholt zur Zahlung von 2.000,- Euro als Ausgleich f&uuml;r sein Ansinnen auf. Um seinen Ruf im Rotlichtmilieu wiederherzustellen, schoss der Angeklagte den Gesch&auml;digten anl&auml;sslich eines Treffens zur Geld&uuml;bergabe nieder. </p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstandet hatte, durch Beschluss als unbegr&uuml;ndet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 26. August 2008 - 1 StR 398/08 </p>
<p align="justify">LG Offenburg - Urteil vom 13. M&auml;rz 2008 - 1 Ks 6 Js 5184/07 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 2. September 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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