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<title>Keine Vernehmungsgegen&uuml;berstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 160 vom 19.08.10">
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<meta name="LfdNr" content="160">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="3 ARs 23/10">
<meta name="Datum" content="19.08.10">
<meta name="" content="17.08.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 160/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Keine Vernehmungsgegen&uuml;berstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg </b></font></div></p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Untersuchungsausschuss zur Aufkl&auml;rung des Luftangriffs von Kunduz dem Antrag der Ausschussminderheit nicht stattgeben musste, die Zeugen General a. D. Schneiderhan und Staatssekret&auml;r a. D. Dr. Wichert dem Zeugen Verteidigungs-minister Dr. Freiherr zu Guttenberg in einer erneuten Vernehmung gegen-&uuml;berzustellen. Die Vertreter der Ausschussminderheit haben auch nicht die Befugnis, die ablehnende Entscheidung der Ausschussmehrheit gerichtlich &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen. </p>
<p align="justify">In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 veranlasste der milit&auml;rische Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz (Afghanistan) einen Luftschlag auf zwei entf&uuml;hrte Tanklastwagen, der zu einer Vielzahl von Todesopfern f&uuml;hrte. Zu dessen Aufkl&auml;rung, insbesondere zu seiner Vereinbarkeit mit nationalen und internationalen politischen, rechtlichen und milit&auml;rischen Vorgaben f&uuml;r den Einsatz in Afghanistan, sowie zum jeweiligen Informationsstand innerhalb der Bundesregierung und der Bundeswehr konstituierte sich der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss. Dieser vernahm eine Vielzahl von Zeugen, darunter Bundesminister Dr. Freiherr zu Guttenberg, Staatssekret&auml;r a. D. Dr. Wichert und General a. D. Schneiderhan. Zur Kl&auml;rung von Widerspr&uuml;chen in den Aussagen der letztgenannten Zeugen beantragten die Vertreter der Ausschussminderheit – bestehend aus Abgeordneten der Fraktionen SPD, B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN und DIE LINKE – diese Zeugen erneut im Rahmen einer Gegen&uuml;berstellung zu vernehmen. Dieser Antrag wurde von der Ausschussmehrheit – Abgeordneten der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – abgelehnt. </p>
<p align="justify">Die Ausschussminderheit hat daraufhin durch mehr als ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses beim Bundesgerichtshof beantragt festzustellen, dass die Ausschussmehrheit mit ihrer ablehnenden Entscheidung gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaussch&uuml;sse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) versto&szlig;en habe und verpflichtet sei, die Vernehmungsgegen&uuml;berstellung durchzuf&uuml;hren. </p>
<p align="justify">Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs betrifft die Vernehmungsgegen-&uuml;berstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen im Untersuchungsausschuss-verfahren allein die Art und Weise der Beweisaufnahme. &Uuml;ber die Frage, ob sie f&uuml;r den Untersuchungszweck geboten und durchzuf&uuml;hren ist, entscheidet nach den Regelungen des PUAG der Untersuchungsausschuss abschlie&szlig;end mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch eine qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Ausschussmitglieder hat danach keinen Anspruch darauf, eine Gegen&uuml;berstellung gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen zu k&ouml;nnen. Das PUAG r&auml;umt ihr auch nicht das Recht ein, die ablehnende Entscheidung der Mehrheit gerichtlich &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen. Hiergegen bestehen unter verfassungsrechtlichen Gesichts-punkten keine Bedenken. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 17. August 2010 – 3 ARs 23/10 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. August 2010 </p>
<p align="justify">Die ma&szlig;geblichen Bestimmungen des Grundgesetzes und des PUAG lauten: </p>
<p align="justify">Art.&nbsp;44 Abs. 1 Satz 1 GG </p>
<p align="justify">Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in &ouml;ffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. </p>
<p align="justify">Art.&nbsp;45a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG </p>
<p align="justify">Der Ausschuss f&uuml;r Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. </p>
<p align="justify">&sect;&nbsp;24 Abs. 2 PUAG </p>
<p align="justify">Eine Gegen&uuml;berstellung mit anderen Zeugen ist zul&auml;ssig, wenn es f&uuml;r den Untersuchungszweck geboten ist. </p>
<p align="justify">&sect;&nbsp;9 Abs. 4 PUAG </p>
<p align="justify">Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschlie&szlig;t der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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