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<title>Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben ohne Erfolg </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 159 vom 18.08.10">
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<meta name="LfdNr" content="159">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 245/09">
<meta name="Datum" content="18.08.10">
<meta name="" content="14.07.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 159/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Alexander Falk u. a. bleiben ohne Erfolg </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer &uuml;ber drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;400 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verh&auml;ltnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;331 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften besch&auml;ftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bew&auml;hrung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verh&auml;ngt, die es ebenfalls zur Bew&auml;hrung ausgesetzt hat. </p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen &uuml;ber 75%igen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. bet&auml;tigten sich im Bereich der Informationstechnologie und z&auml;hlten insoweit zu den Unternehmen der &quot;new economy&quot;. F&uuml;r die &Uuml;bertragung der Gesch&auml;ftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu &uuml;bertragen. Der Gesamtkaufpreis f&uuml;r die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Gesch&auml;ftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die sp&auml;teren K&auml;ufer der Gesch&auml;ftsanteile &uuml;ber die tats&auml;chliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu t&auml;uschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Gesch&auml;ftsanteile infolge der T&auml;uschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro &uuml;berstieg. Gem&auml;&szlig; dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch get&auml;uscht und schlossen in Verkennung der tats&auml;chlichen Umst&auml;nde einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab. </p>
<p align="justify">Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts f&uuml;r das Ision-Aktienpaket f&uuml;r den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht au&szlig;erstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. m&ouml;glich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt. </p>
<p align="justify">Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfallsbeteiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen (Pressemitteilung 134/10 vom 29. Juni 2010). </p>
<p align="justify">Nun hat der 1. Strafsenat auch &uuml;ber die Revisionen des Angeklagten Falk und zweier Mitangeklagter entschieden, die ihre Verurteilung durch das Landgericht beanstandet und dabei zum Teil mit Verfahrensr&uuml;gen auch die Feststellungen des Landgerichts zum entstandenen Verm&ouml;gensschaden und zum Sch&auml;digungsvorsatz der Angeklagten angegriffen haben. </p>
<p align="justify">Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Damit sind die Schuldspr&uuml;che und die gegen die Angeklagten verh&auml;ngten Strafen rechtskr&auml;ftig. Das Landgericht hat nun noch neu zu pr&uuml;fen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzanspr&uuml;che der gesch&auml;digten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates entgegenstehen. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09 </p>
<p align="justify">Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620&nbsp;KLs&nbsp;5/04 5500&nbsp;Js 97/03 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. August 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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