You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

36 lines
4.4 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Terminhinweis in Sachen V ZR 28/08 f&uuml;r den 19. September 2008</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 159 vom 27.08.08">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="159">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="V. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="V ZR 28/08">
<meta name="Datum" content="27.08.08">
<meta name="" content="27.08.08">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr.159/2008 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 19. September 2008 </b></p>
<p align="justify"><b>V ZR 28/08 </b></p>
<p align="justify"><b>AG Lebach – 3A C 80/06 / LG Saarbr&uuml;cken – 11 S 87/07 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist Miteigent&uuml;mer eines Hausgrundst&uuml;cks in Lebach-Falscheid (Saarland). Die Beklagte betreibt in dieser Gegend Bergbau. Seit dem Ende des Jahres 2000 traten dort bergbaubedingte Erdersch&uuml;tterungen mit einer St&auml;rke von mindestens 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit von bis zu 30 mm/sek. auf. Im Februar und M&auml;rz 2006 wurden bei weiteren bergbaubedingten Ersch&uuml;tterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von 71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek. und 56,56 mm/sek. gemessen. An dem Wohnhaus des Kl&auml;gers bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse an den Innen- und Au&szlig;enw&auml;nden sowie an den Bodenbel&auml;gen. Die Beklagte erkannte die Sch&auml;den als Bergbausch&auml;den an und lie&szlig; sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das Geb&auml;ude in die h&ouml;chste Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche H&auml;user k&ouml;nnen ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. besch&auml;digt werden. </p>
<p align="justify">Mit der Behauptung, die Nutzungsm&ouml;glichkeiten seines Hauses seien stark eingeschr&auml;nkt, wodurch die Lebens- und Wohnqualit&auml;t in unzumutbarer Weise beeintr&auml;chtigt w&uuml;rden, was zu einer Minderung des Mietwerts seines Hauses von 200 € pro Monat f&uuml;hre, verlangt der Kl&auml;ger gest&uuml;tzt auf einen Ausgleichsanspruch nach &sect; 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Beklagten sowohl aus eigenem als auch aus von der anderen Miteigent&uuml;merin abgetretenem Recht die Zahlung von 2.600 € nebst Zinsen f&uuml;r die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006. Das Landgericht hat der Klage in H&ouml;he von 1.100 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage vollst&auml;ndig abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zur&uuml;ckweisung des Rechtsmittels. </p>
<p align="justify">In dem Revisionsverfahren wird zu kl&auml;ren sein, ob die Vorschriften des Bundesberggesetzes &uuml;ber die Haftung des Bergbauunternehmers und Bergbauberechtigten (&sect;&sect; 114 ff. BBergG) eine abschlie&szlig;ende Sonderregelung enthalten, welche die Anwendung der nachbarrechtlichen Vorschrift des &sect; 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschlie&szlig;en. Nach dieser kann der Eigent&uuml;mer, der eine durch die orts&uuml;bliche Benutzung eines anderen Grundst&uuml;cks herbeigef&uuml;hrte und durch wirtschaftlich zumutbare Ma&szlig;nahmen nicht zu verhindernde wesentliche Beeintr&auml;chtigung der Nutzung seines Grundst&uuml;cks dulden muss, von dem Benutzer des anderen Grundst&uuml;cks einen angemessenen Geldausgleich verlangen, wenn die orts&uuml;bliche Benutzung seines Grundst&uuml;cks oder dessen Ertrag &uuml;ber das zumutbare Ma&szlig; hinaus beeintr&auml;chtigt wird. Unter diesen Voraussetzungen kommt ein von dem Kl&auml;ger geltend gemachter Ausgleich f&uuml;r konkrete Beeintr&auml;chtigungen in der Nutzung seines von ihm selbst bewohnten Hauses in Betracht. </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. August 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>