You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

43 lines
5.8 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Bundesgerichtshof erkl&auml;rt Patent zur Entsperrung eines Touchscreens f&uuml;r nichtig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 151 vom 25.08.15">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="151">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="X. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="X ZR 110/13">
<meta name="Datum" content="25.08.15">
<meta name="" content="25.08.15">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 151/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof erkl&auml;rt Patent zur Entsperrung </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>eines Touchscreens f&uuml;r nichtig </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13 </b></p>
<p align="justify">Die beklagte Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europ&auml;ischen Patents 1 964 022 (Streitpatents). Die Kl&auml;gerin Motorola Mobility Germany GmbH hat das Streitpatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen. </p>
<p align="justify">Die Erfindung betrifft eine Ma&szlig;nahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit ber&uuml;hrungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen), beispielsweise eines Mobiltelefons. Nach den Ausf&uuml;hrungen der Patentschrift war es bekannt, solche Ger&auml;te gegen unabsichtliche Funktionsausl&ouml;sung durch zuf&auml;lligen Ber&uuml;hrungskontakt zeitweise zu sperren und durch Ber&uuml;hrung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder zu entsperren. Das Streitpatent m&ouml;chte das Entsperren benutzerfreundlicher gestalten. Es schl&auml;gt daher im Wesentlichen vor, dass der Nutzer zum Entsperren des Ger&auml;ts eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf der Ber&uuml;hroberfl&auml;che ausf&uuml;hrt. Dabei wird ihm auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben, indem sich ein Entsperrbild &quot;im Einklang mit der Fingerbewegung&quot; auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. </p>
<p align="justify">Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent gem&auml;&szlig; Art. II &sect; 6 Satz 1 Nr. 1 IntPat&Uuml;bkG* mit Wirkung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt und auch die hilfsweise verteidigten beschr&auml;nkten Fassungen des Patents f&uuml;r nicht rechtsbest&auml;ndig gehalten. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf&auml;hig (Art. 52 Abs. 1 EP&Uuml;**), weil er nicht auf einer erfinderischen T&auml;tigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EP&Uuml;***). Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentf&auml;higkeit nicht zu ber&uuml;cksichtigen, weil es kein technisches Problem l&ouml;se, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Ma&szlig;nahmen die Bedienung des Ger&auml;ts vereinfache. </p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Patentrecht zust&auml;ndige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Er hat zwar bei der Pr&uuml;fung der Patentf&auml;higkeit – anders als das Bundespatentgericht – ber&uuml;cksichtigt, dass die Erfindung insofern &uuml;ber den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verk&ouml;rperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein &quot;virtueller Schalter&quot; beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem ber&uuml;hrungsempfindlichen Bildschirm mittels &quot;Verschiebens&quot; eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer T&auml;tigkeit. </p>
<p align="justify">Bundespatentgericht – Urteil vom 4. April 2013 – 2 Ni 59/11 (EP) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. August 2015 </p>
<p align="justify">* <b>Art. II &sect; 6 IntPat&Uuml;bkG </b>(Gesetz &uuml;ber internationale Patent&uuml;bereinkommen vom 21. Juni 1976) <b>Nichtigkeit </b></p>
<p align="justify">(1) 1Das mit Wirkung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland erteilte europ&auml;ische Patent wird auf Antrag f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt, wenn sich ergibt, dass </p>
<p align="justify">1.der Gegenstand des europ&auml;ischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europ&auml;ischen Patent&uuml;bereinkommens nicht patentf&auml;hig ist, … </p>
<p align="justify"><b>** Art. 52 EP&Uuml; </b>(Europ&auml;isches Patent&uuml;bereinkommen) <b>Patentierbare Erfindungen </b></p>
<p align="justify">(1) Europ&auml;ische Patente werden f&uuml;r Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen T&auml;tigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. </p>
<p align="justify">*** <b>Art. 56 EP&Uuml; Erfinderische T&auml;tigkeit </b></p>
<p align="justify">1Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen T&auml;tigkeit beruhend, wenn sie sich f&uuml;r den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>