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<title>Verhandlungstermin am 18. November 2015 in Sachen VIII ZR 266/14 (Mieterh&ouml;hung bei Wohnfl&auml;chenabweichung) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 150 vom 24.08.15">
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<meta name="LfdNr" content="150">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 266/14">
<meta name="Datum" content="24.08.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 150/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 18. November 2015 </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>in Sachen VIII ZR 266/14 (Mieterh&ouml;hung bei Wohnfl&auml;chenabweichung) </b></font></div></p>
<p align="justify">In diesem Rechtsstreit geht es um die Frage, welche Auswirkungen die &Uuml;berschreitung einer im Mietvertrag angegebenen Wohnfl&auml;che im Mieterh&ouml;hungsverfahren hat. </p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Beklagte ist Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung der Kl&auml;gerin in Berlin. Im Mietvertrag sind die Wohnfl&auml;che mit 156,95 qm und die monatliche Miete mit 811,81&nbsp;DM angegeben. Tats&auml;chlich betr&auml;gt die Wohnfl&auml;che 210,43 qm. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Erh&ouml;hung der derzeitigen Bruttokaltmiete von 629,75 € auf insgesamt 937,52 €. Dies begr&uuml;ndet sie damit, dass sie nach den allgemeinen Mieterh&ouml;hungsvorschriften* zu einer Erh&ouml;hung der momentan geschuldeten Miete um 15 % (94,46 €), sowie dar&uuml;ber hinaus wegen einer &Uuml;berschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfl&auml;che um 33,95 % zu einer entsprechenden weiteren Anhebung berechtigt sei. Der beklagte Mieter ist mit einer Mieterh&ouml;hung nur um 94,46 € einverstanden. Die Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterh&ouml;hung um weitere 213,31 € ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. </p>
<p align="justify">Nach Ansicht des Landgerichts scheidet eine weitere Mieterh&ouml;hung schon deshalb aus, weil ansonsten die Kappungsgrenze des &sect;&nbsp;558 Abs. 3 Satz 2 BGB* &uuml;berschritten w&uuml;rde. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht daraus, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626) ein Vermieter an einer im Mietvertrag vereinbarten Gr&ouml;&szlig;e nicht festhalten werden k&ouml;nne, wenn die tats&auml;chliche von der vereinbarten Gr&ouml;&szlig;e um mehr als 10 % abweiche. </p>
<p align="justify">Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Mieterh&ouml;hungsverlangen weiter. </p>
<p align="justify"><b>Der Senat hat den Parteien zur Vorbereitung der m&uuml;ndlichen Verhandlung nach Vorberatung folgenden Hinweis erteilt: </b></p>
<p align="justify"><i>&quot;Der Senat erw&auml;gt, nicht mehr an seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 23. Mai 2007 – VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626 Rn. 16 ff.) festzuhalten, wonach einer Mieterh&ouml;hung nach &sect; 558 BGB bei einer Abweichung von nicht mehr als zehn Prozent die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfl&auml;che (statt der davon abweichenden tats&auml;chlichen) Wohnfl&auml;che) zugrunde zu legen ist und wonach bei einer &Uuml;berschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfl&auml;che von mehr als zehn Prozent der (gutgl&auml;ubige) Vermieter sich von seinem Irrtum nach den von den Voraussetzungen des &sect; 558 BGB abweichenden Grunds&auml;tzen eines Wegfalls der Gesch&auml;ftsgrundlage l&ouml;sen kann. </i></p>
<p align="justify"><i>Hierf&uuml;r k&ouml;nnte sprechen, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auf die Sachm&auml;ngelgew&auml;hrleistung abzielt und deshalb regelm&auml;&szlig;ig keine Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass die Mietvertragsparteien auf diese Weise gleichzeitig der einen oder anderen Seite f&uuml;r sp&auml;tere Mieterh&ouml;hungsverfahren einen Vorteil oder Nachteil gegen&uuml;ber der gesetzlichen Regelung verschaffen wollen. Zudem stellt das System der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete auf die Entgelte ab, die in der jeweiligen Gemeinde f&uuml;r vergleichbare Wohnungen gezahlt werden; ein solcher Vergleich kann aber sinnvoll nur anhand objektiver Kriterien vorgenommen werden, so dass es hinsichtlich der Wohnfl&auml;che auf die tats&auml;chliche Wohnfl&auml;che ankommen m&uuml;sste. </i></p>
<p align="justify"><i>Sofern einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfl&auml;che keine Ma&szlig;geblichkeit f&uuml;r eine Mieterh&ouml;hung nach &sect; 558 BGB mehr zuk&auml;me, w&auml;re von vornherein kein Raum mehr f&uuml;r die Annahme, dass bei einer Abweichung um mehr als zehn Prozent die Gesch&auml;ftsgrundlage fehlen k&ouml;nnte, wie dies in dem genannten Senatsurteil (aaO Rn. 19) zumindest angedeutet worden ist. Eine Anpassung der Miete w&auml;re dann in diesen F&auml;llen ausschlie&szlig;lich unter den Voraussetzungen des &sect; 558 BGB m&ouml;glich.&quot; </i></p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 11. September 2014 (18 S 413/13) </p>
<p align="justify">AG Charlottenburg - Urteil vom 2. Dezember 2013 (237 C 302/13) </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 558 BGB Mieterh&ouml;hung bis zur orts&uuml;blichen Vergleichsmiete </b></p>
<p align="justify">(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erh&ouml;hung der Miete bis zur orts&uuml;blichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erh&ouml;hung eintreten soll, seit 15 Monaten unver&auml;ndert ist. </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify">(3) 1Bei Erh&ouml;hungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erh&ouml;hungen nach den &sect;&sect; 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erh&ouml;hen (Kappungsgrenze). 2Der Prozentsatz nach Satz 1 betr&auml;gt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bev&ouml;lkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gef&auml;hrdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. 3Die Landesregierungen werden erm&auml;chtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung f&uuml;r die Dauer von jeweils h&ouml;chstens f&uuml;nf Jahren zu bestimmen. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>