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<title> „Rote Mitte“ von Oskar Schlemmer – Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte Eigentumsber&uuml;hmung </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 147 vom 24.10.05">
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<meta name="LfdNr" content="147">
<meta name="Jahr" content="2005">
<meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 329/03">
<meta name="Datum" content="24.10.05">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 147/2005 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2"> „Rote Mitte“ von Oskar Schlemmer – Unterlassungsanspruch </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2"> gegen unberechtigte Eigentumsber&uuml;hmung </font></b></div></p>
<p align="justify">Der II. Zivilsenat, der schon in der Vergangenheit mit Eigentumsfragen an den Werken des Malers Oskar Schlemmer befa&szlig;t gewesen ist, hat heute entschieden, dass der Enkel des K&uuml;nstlers nicht behaupten darf, das von seinem Gro&szlig;vater gemalte Bild „Rote Mitte“ stehe im Eigentum des Familiennachlasses Oskar Schlemmer. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, der im Besitz einer bedeutenden Kunstsammlung ist, erwarb im Jahr 1983 das von Oskar Schlemmer im Jahr 1931 gemalte Bild „Rote Mitte“ von einer deutschen Galerie, die das Werk im Jahr 1959 im Rahmen einer Auktion in den Vereinigten Staaten ersteigert hatte. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dar&uuml;ber, dass der Kl&auml;ger – zumindest durch Ersitzung nach &sect; 937 BGB – Eigent&uuml;mer des Bildes ist, selbst wenn das Werk dem K&uuml;nstler durch einen Akt der nationalsozialistischen Machthaber entzogen worden sein sollte. Der Beklagte, ein Enkel Oskar Schlemmers, hat in einem als „vertraulich“ gekennzeichneten, an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben, das den Briefkopf „Oskar Schlemmer Sekretariat und Archiv ..“ tr&auml;gt, ge&auml;u&szlig;ert, der „Familiennachlass Oskar Schlemmer“ sei Eigent&uuml;mer des Bildes „Rote Mitte“. Der hiervon durch den Kunstverlag unterrichtete Kl&auml;ger verlangt von dem Beklagten, diese Behauptung zu unterlassen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Der II. Zivilsenat hat die Revision zugelassen und das Berufungsurteil best&auml;tigt. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob &uuml;berhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer unberechtigten Eigentumsber&uuml;hmung, wie sie in der &Auml;u&szlig;erung des Enkels von Oskar Schlemmer zu sehen ist, eine Beeintr&auml;chtigung des Eigentums liegt, gegen die der betroffene Eigent&uuml;mer mit der Unterlassungsklage (&sect; 1004 Abs. 1 BGB) vorgehen kann. Der II. Zivilsenat differenziert: Ber&uuml;hmt sich jemand dem Eigent&uuml;mer selbst gegen&uuml;ber als Inhaber des dinglichen Rechts, reicht es aus, dass dieser auf dem Wege der Feststellungsklage die Frage kl&auml;ren l&auml;&szlig;t. Anders verh&auml;lt es sich indessen, wenn die Eigentumsber&uuml;hmung gegen&uuml;ber einem au&szlig;enstehenden Dritten – wie in dem entschiedenen Fall – zum Ausdruck gebracht wird. Dann bedarf der Eigent&uuml;mer der Unterlassungsklage, um sich wirksam gegen die mit der unrichtigen Behauptung verbundenen Beeintr&auml;chtigungen zur Wehr setzen zu k&ouml;nnen. Gerade auf dem Gebiet des Kunstmarktes wird dies deutlich, weil der rechtm&auml;&szlig;ige Eigent&uuml;mer, k&ouml;nnte er gegen die Eigentumsber&uuml;hmung nicht auf dem Wege der Unterlassungsklage vorgehen, gehindert w&auml;re, von seinem ausschlie&szlig;lichen Recht (&sect; 903 BGB) Gebrauch zu machen, etwa das Werk f&uuml;r Ausstellungen auszuleihen oder es an Interessenten zu verkaufen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 24. Oktober 2005 – II ZR 329/03 </p>
<p align="justify">Landgericht Ravensburg – Entscheidung vom 7. Februar 2003 – 4 O 354/02 ./. </p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Stuttgart – Entscheidung vom 23. September 2003 – 12 U 42/03 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. Oktober 2005 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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