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<title>Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigent&uuml;mer </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 146 vom 17.10.14">
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<meta name="LfdNr" content="146">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="V. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="V ZR 9/14">
<meta name="Datum" content="17.10.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 146/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>der Wohnungseigent&uuml;mer </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigent&uuml;mer die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss; unter dieser Voraussetzung ist f&uuml;r die Ber&uuml;cksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigent&uuml;mer kein Raum. Verz&ouml;gern die &uuml;brigen Wohnungseigent&uuml;mer die Beschlussfassung &uuml;ber eine solche Ma&szlig;nahme schuldhaft, k&ouml;nnen sie sich schadensersatzpflichtig machen. </p>
<p align="justify">In dem zugrunde liegenden Verfahren bestand die Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft zun&auml;chst aus zwei Einheiten im Erd- und Dachgeschoss eines Hauses. Der Rechtsvorg&auml;nger der Kl&auml;gerin baute seine Kellerr&auml;ume nachtr&auml;glich aus. Sie bilden seit einer Teilungserkl&auml;rung aus dem Jahre 1996 eine dritte Sondereigentumseinheit. S&auml;mtliche Wohneinheiten wurden sp&auml;ter ver&auml;u&szlig;ert. Die Beklagten sind die jetzigen Eigent&uuml;mer der Wohnungen im Erd- und Dachgeschoss. Die Kl&auml;gerin erwarb die im Keller gelegene Wohnung im Jahr 2002 unter Ausschluss der Sachm&auml;ngelhaftung zu einem Kaufpreis von 85.000&nbsp;€. Diese weist seit dem Jahr 2008 einen Feuchtigkeitsschaden auf und ist inzwischen unbewohnbar. Ursache hierf&uuml;r sind in erster Linie Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in Wohnr&auml;ume und damit verbundene Baum&auml;ngel, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Beklagten – dem Antrag der Kl&auml;gerin entsprechend – verurteilt, der anteiligen Aufbringung der Kosten f&uuml;r die Sanierung der Kellergeschosswohnung durch die Wohnungseigent&uuml;mer und (zu diesem Zweck) der Bildung einer Sonderumlage von rund 54.500&nbsp;€ zuzustimmen sowie Schadensersatz aufgrund der verz&ouml;gerten Renovierung der Kellergeschosswohnung zu zahlen. Ferner hat es die Pflicht der Beklagten zum Ersatz k&uuml;nftiger Sch&auml;den der Kl&auml;gerin festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; es war der Ansicht, die Kostenbelastung &uuml;berschreite die &quot;Opfergrenze&quot; der betagten und finanzschwachen Beklagten, deren Wohneinheiten auch ohne die begehrte Sanierung nutzbar seien. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnungseigentumsrecht zust&auml;ndige V. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben. </p>
<p align="justify">Er hat entschieden, dass die Kl&auml;gerin sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann. Jeder Wohnungseigent&uuml;mer kann die ordnungsm&auml;&szlig;ige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen. Allerdings haben die Wohnungseigent&uuml;mer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie m&uuml;ssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsf&auml;higkeit der Wohnungseigent&uuml;mer R&uuml;cksicht nehmen. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Ma&szlig;nahme gegeneinander abzuw&auml;gen und nicht zwingend erforderliche Ma&szlig;nahmen ggf. zur&uuml;ckzustellen. Anders liegt es aber dann, wenn – wie hier - die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist. Denn infolge der sanierungsbed&uuml;rftigen M&auml;ngel am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Wohnung der Kl&auml;gerin unbewohnbar. F&uuml;r die Ber&uuml;cksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigent&uuml;mer ist in solchen Fallkonstellationen kein Raum. Dies liefe der notwendigen Erhaltung von Wohnungseigentumsanlagen zuwider. Zudem m&uuml;sste die Kl&auml;gerin die Lasten des Wohnungseigentums tragen, obwohl sie es dauerhaft nicht nutzen k&ouml;nnte. Die Wohnungseigent&uuml;mer m&uuml;ssen anteilig f&uuml;r die Sanierungskosten aufkommen, selbst wenn sie in erster Linie der Kellergeschosswohnung zugutekommt. </p>
<p align="justify">Im Hinblick auf die Schadensersatzanspr&uuml;che hat der V. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Entschieden hat er aber, dass eine Ersatzpflicht der Wohnungseigent&uuml;mer f&uuml;r solche Sch&auml;den an dem Sondereigentum in Betracht kommt, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung &uuml;ber die Vornahme zwingend erforderlicher Ma&szlig;nahmen unterbleibt. Eine Haftung kann diejenigen Wohnungseigent&uuml;mer treffen, die schuldhaft entweder unt&auml;tig geblieben sind oder gegen die erforderliche Ma&szlig;nahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 17. Oktober 2014 – V ZR 9/14 </b></p>
<p align="justify">AG Andernach – Urteil vom 28. November 2012 – 60 C 598/10 WEG </p>
<p align="justify">LG Koblenz – Urteil vom 16. Dezember 2013 – 2 S 74/12 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. Oktober 2014 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>