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<title>Verhandlungstermin am 5. November 2015 in Sachen I ZR 91/11, I ZR 76/11 und I ZR 88/13 (Werbung f&uuml;r gesch&uuml;tztes Werk bzw. Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 144 vom 17.08.15">
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<meta name="LfdNr" content="144">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 91/11">
<meta name="Datum" content="17.08.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 144/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 5. November 2015 </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>in Sachen I ZR 91/11, I ZR 76/11 und I ZR 88/13 (Werbung f&uuml;r gesch&uuml;tztes Werk bzw. Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke) </b></font></div></p>
<p align="justify">In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &uuml;ber die Fragen zu entscheiden, ob das Verbreitungsrecht gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;17 Abs. 1 UrhG* mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG** auch das Recht umfasst, das Original oder Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke eines Werkes der &Ouml;ffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und ob dieses Recht durch eine nicht notwendig zum Erwerb des Originals oder von Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cken des Werks f&uuml;hrende Werbung verletzt sein kann. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin im Verfahren I ZR 91/11, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, geh&ouml;rt zur Knoll-Gruppe, die hochwertige M&ouml;bel herstellt und weltweit verkauft. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschr&auml;nkter Haftung nach italienischem Recht, vertreibt europaweit Designm&ouml;bel im Direktvertrieb. Der Beklagte ist ihr Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer. </p>
<p align="justify">Sowohl die Kl&auml;gerin als auch die Beklagte vertreiben M&ouml;bel nach Entw&uuml;rfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe. Die Beklagte warb auf ihrer - auch in deutscher Sprache abrufbaren - Internetseite f&uuml;r den Kauf ihrer M&ouml;bel. Daneben warb sie f&uuml;r ihre Angebote in den Jahren 2005 und 2006 regelm&auml;&szlig;ig in Deutschland in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie einem Werbeprospekt. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist der Auffassung, die streitbefangenen M&ouml;bel seien als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich gesch&uuml;tzt. Sie nimmt f&uuml;r sich und ihre Muttergesellschaft die ausschlie&szlig;lichen Nutzungsrechte in Anspruch. In der in Deutschland ver&ouml;ffentlichten Werbung der Beklagten sieht sie eine Verletzung des Rechts aus &sect;&nbsp;17 Abs. 1 Fall 1 UrhG, das Original oder Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke des Werkes der &Ouml;ffentlichkeit anzubieten. Sie nimmt die Beklagten unter anderem auf Unterlassung sowie auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und auf Erteilung von Ausk&uuml;nften in Anspruch. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage mit den zuletzt gestellten Antr&auml;gen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin im Verfahren I ZR 76/11 ist alleinige Lizenznehmerin der ausschlie&szlig;lichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten, die Prof. Wilhelm Wagenfeld w&auml;hrend seiner T&auml;tigkeit am Bauhaus entworfen hat. Sie produziert und vertreibt die sogenannte Wagenfeld-Leuchte. Der Kl&auml;ger ist Testamentsvollstrecker des verstorbenen Prof. Wagenfeld. </p>
<p align="justify">Die Beklagte zu 1 ist das in Italien ans&auml;ssige Unternehmen, das auch im Verfahren I&nbsp;ZR 91/11 in Anspruch genommen wird. Sie bringt im Rahmen ihrer &quot;Bauhaus-Kollektion&quot; auch Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Der Beklagte zu 2 ist der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3 ist eine Spedition. Der Beklagte zu 4 ist der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagten zu 3. </p>
<p align="justify">Die Beklagte zu 1 warb deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der M&ouml;glichkeit ihrer Bestellung in Italien. Die Werbung enthielt den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu H&auml;nden eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland &uuml;bereignet erhalten k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger haben die Beklagten - soweit f&uuml;r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wegen einer Verletzung ihres Rechts aus &sect; 17 Abs. 1 UrhG unter anderem auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klage wegen Anbietens der Tischlampen im Wesentlichen stattgegeben und die gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen abgewiesen. Die Berufung der Parteien ist &uuml;berwiegend ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 1 und 2 die vollst&auml;ndige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage weiter. Die Kl&auml;gerin verfolgt ihre gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtete Klage weiter. </p>
<p align="justify">Im Verfahren I ZR 88/13 nimmt die Kl&auml;gerin, eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft, die Beklagte, die im Internet einen Ton- und Bildtr&auml;gerhandel betreibt, aus abgetretenem Recht auf Erstattung der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung in Anspruch, die das Angebot einer nicht autorisierten Bild-/Tonaufnahme der Darbietung eines bekannten K&uuml;nstlers &uuml;ber die Internetseite der Beklagten zum Gegenstand hatte. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union im Verfahren I&nbsp;ZR 91/11 mit Beschluss vom 1. April 2013 drei Fragen zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG vorgelegt. Die Verfahren I ZR 76/11 und I ZR 88/13 hat er bis zur Entscheidung &uuml;ber das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. </p>
<p align="justify">Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen sei, dass der Inhaber des ausschlie&szlig;lichen Verbreitungsrechts an einem gesch&uuml;tzten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen K&auml;ufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich gesch&uuml;tzt ist, zu dessen Erwerb anregt. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify"><b>I ZR 91/11 </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 2. Januar 2009 - 308 O 255/07, GRUR-RR 2009, 2011 </p>
<p align="justify">OLG Hamburg - Urteil vom 27. April 2011 - 5 U 26/09 </p>
<p align="justify">BGH - Beschluss vom 1. April 2013 - I ZR 91/11, GRUR 2013, 1137 = WRP 2013, 1480 - Marcel-Breuer-M&ouml;bel </p>
<p align="justify">EuGH - Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13, BeckRS 2015, 80639 </p>
<p align="justify"><b>I ZR 76/11 </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 12. September 2008 - 308 O 506/05, BeckRS 2013, 03666 </p>
<p align="justify">OLG Hamburg - Urteil vom 30. M&auml;rz 2011 - 5 U 207/08, BeckRS 2013, 03665 </p>
<p align="justify">BGH - Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 76/11, ZUM-RD 2013, 633 </p>
<p align="justify"><b>I ZR 88/13 </b> </p>
<p align="justify">AG Hamburg - Urteil vom 13. September 2012 - 35a C 159/12 </p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 26. April 2013 - 308 S 11/12 </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 17 Abs. 1 UrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke des Werkes der &Ouml;ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. </p>
<p align="justify"><b>**Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG lautet: </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke davon das ausschlie&szlig;liche Recht zusteht, die Verbreitung an die &Ouml;ffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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