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<title>Verhandlungstermin am 5. September 2018, 10.00 Uhr – VIII ZR 66/17 (Anspruch des K&auml;ufers eines Neufahrzeugs auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache, &sect; 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 143 vom 28.08.18">
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<meta name="LfdNr" content="143">
<meta name="Jahr" content="2018">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 66/17">
<meta name="Datum" content="28.08.18">
<meta name="" content="28.08.18">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 143/2018 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 5. September 2018, 10.00 Uhr – </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> VIII ZR 66/17 (Anspruch des K&auml;ufers eines Neufahrzeugs </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache, </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> &sect; 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger kaufte von der Beklagten zum Preis von 38.265 € einen von dieser hergestellten Neuwagen BMW X3 xDrive20, welcher im September 2012 an ihn geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender &Uuml;berhitzung der Kupplung eine Warnmeldung ausgibt. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, welche die Aufforderung enthielt, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abk&uuml;hlen zu lassen. </p>
<p align="justify">Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer Niederlassung der Beklagten wiederholt aufgetreten war, verlangte der Kl&auml;ger schlie&szlig;lich im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges. </p>
<p align="justify">Die Beklagte hat einen Mangel in Abrede gestellt; sie habe dem Kl&auml;ger mehrfach mitgeteilt, dass die Kupplung technisch einwandfrei sei und auch im Fahrbetrieb abk&uuml;hlen k&ouml;nne; es sei deshalb nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungs&uuml;berhitzungsanzeige erscheine. </p>
<p align="justify">W&auml;hrend des anschlie&szlig;end gef&uuml;hrten Rechtsstreits gab der Kl&auml;ger das streitgegenst&auml;ndliche Fahrzeug im Oktober 2014 im Rahmen eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten. Die Beklagte behauptet, dabei sei ein seit Juli 2013 zur Verf&uuml;gung stehendes Software-Update aufgespielt worden, welches den Text der Warnmeldung dahingehend korrigiere, dass nunmehr auch auf die M&ouml;glichkeit hingewiesen werde, die Kupplung w&auml;hrend der Fahrt abk&uuml;hlen zu lassen. </p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen R&uuml;ck&uuml;bereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Die urspr&uuml;ngliche Fassung der Warnmeldung, in welcher der Fahrer nicht auf die M&ouml;glichkeit hingewiesen wurde, die Kupplung w&auml;hrend der Fahrt abk&uuml;hlen zu lassen, stelle einen Sachmangel (&sect; 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) des streitgegenst&auml;ndlichen Fahrzeugs dar. Denn der durchschnittliche Fahrzeugk&auml;ufer werde bei Auftreten der Warnmeldung schon mit Blick auf den Erhalt seiner Gew&auml;hrleistungs- und Garantieanspr&uuml;che die Fahrt f&uuml;r l&auml;ngere Zeit unterbrechen, selbst wenn dieses zum Schutz der Kupplung tats&auml;chlich nicht erforderlich sein sollte. </p>
<p align="justify">Dem vom Kl&auml;ger geltend gemachten Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache (&sect; 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) k&ouml;nne auch nicht entgegengehalten werden, dass -&nbsp;wie zumindest von der Beklagten behauptet&nbsp;- der Mangel im Laufe des Rechtsstreits durch einen ge&auml;nderten Text des Warnhinweises durch ein Software-Update behoben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kl&auml;ger damit einverstanden gewesen sei. Dem Verk&auml;ufer stehe es nicht frei, das dem K&auml;ufer gem&auml;&szlig; &sect; 439 Abs. 1 BGB gew&auml;hrte Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu unterlaufen, indem die Nacherf&uuml;llung in einer vom K&auml;ufer nicht gew&auml;hlten Art und Weise (hier Beseitigung des Mangels anstelle der beanspruchten Lieferung einer mangelfreien Sache) erbracht werde. </p>
<p align="justify">Schlie&szlig;lich k&ouml;nne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die vom Kl&auml;ger beanspruchte Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Kosten (&sect; 439 Abs. 3 BGB alter Fassung; jetzt &sect; 439 Abs. 4 BGB) m&ouml;glich sei. Zwar seien die Kosten einer Neulieferung hier um ein Vielfaches h&ouml;her als eine Nachbesserung. Dem stehe jedoch die Bedeutung des Mangels entgegen, der die Verwendungsm&ouml;glichkeiten des Fahrzeugs sp&uuml;rbar einschr&auml;nke. Zudem k&ouml;nne auf eine Nachbesserung nicht ohne erhebliche Nachteile f&uuml;r den Kl&auml;ger zur&uuml;ckgegriffen werden, denn der gerichtliche Sachverst&auml;ndige habe den - angeblich - korrigierten Warnhinweis bei seiner Pr&uuml;fungsfahrt nicht ausl&ouml;sen k&ouml;nnen. Es stehe somit nicht fest, ob die Warnfunktion bei &Uuml;berhitzen der Kupplung durch das Software-Update vom Oktober 2014 tats&auml;chlich mit einem korrigierten Warnhinweis verkn&uuml;pft worden sei oder ob nicht stattdessen die Kupplungs&uuml;berhitzungsanzeige komplett abgeschaltet worden sei. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 434 BGB Sachmangel </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Sache ist frei von Sachm&auml;ngeln, wenn sie bei Gefahr&uuml;bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm&auml;ngeln, </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify">2. wenn sie sich f&uuml;r die gew&ouml;hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art &uuml;blich ist und die der K&auml;ufer nach der Art der Sache erwarten kann. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 437 BGB Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln </b></p>
<p align="justify">Ist die Sache mangelhaft, kann der K&auml;ufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, </p>
<p align="justify">1. nach &sect; 439 Nacherf&uuml;llung verlangen, </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify"><b>&sect; 439 BGB Nacherf&uuml;llung (in der bis zum 31. Dezember 2017 g&uuml;ltigen Fassung) </b></p>
<p align="justify">(1) Der K&auml;ufer kann als Nacherf&uuml;llung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify">(3) 1Der Verk&auml;ufer kann die vom K&auml;ufer gew&auml;hlte Art der Nacherf&uuml;llung […] verweigern, wenn sie nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Kosten m&ouml;glich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu ber&uuml;cksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherf&uuml;llung ohne erhebliche Nachteile f&uuml;r den K&auml;ufer zur&uuml;ckgegriffen werden k&ouml;nnte. 3Der Anspruch des K&auml;ufers beschr&auml;nkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherf&uuml;llung; das Recht des Verk&auml;ufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unber&uuml;hrt. </p>
<p align="justify">(4) Liefert der Verk&auml;ufer zum Zwecke der Nacherf&uuml;llung eine mangelfreie Sache, so kann er vom K&auml;ufer R&uuml;ckgew&auml;hr der mangelhaften Sache nach Ma&szlig;gabe der &sect;&sect; 346 bis 348 verlangen. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht N&uuml;rnberg-F&uuml;rth - Urteil vom 30. Dezember 2015 - 9 O 8893/13 </p>
<p align="justify">Oberlandesgericht N&uuml;rnberg - Urteil vom 20. Februar 2017 - 14 U 199/16 (ver&ouml;ffentlicht unter anderem in DAR 2017, 406) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. August 2018 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>