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<title>Terminhinweis in Sachen III ZR 85/14 f&uuml;r den 16.&nbsp;Oktober&nbsp;2014</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 143 vom 14.10.14">
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<meta name="LfdNr" content="143">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="III. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="III ZR 85/14">
<meta name="Datum" content="14.10.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 143/2014 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 16. Oktober 2014 </b></p>
<p align="justify"><b>III ZR 85/14 </b></p>
<p align="justify">AG D&uuml;sseldorf – Urteil vom 26. April 2012 – 39 C 11058/11 </p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf – Urteil vom 6. M&auml;rz 2014 – 21 S 187/12 </p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Dienstvertragsrecht zust&auml;ndige III. Zivilsenat wird die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstrittene Frage zu kl&auml;ren haben, ob Operationen, die in einem Krankenhaus durch nicht fest angestellte Honorar&auml;rzte durchgef&uuml;hrt werden, von diesen gegen&uuml;ber (Privat-)Patienten als Wahlleistung im Sinne des &sect; 17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) erbracht und gesondert abgerechnet werden k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Unter einem Honorararzt ist ein Facharzt zu verstehen, der im station&auml;ren und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses &auml;rztliche Leistungen f&uuml;r den Krankenhaustr&auml;ger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt t&auml;tig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis t&auml;tig, wobei das Honorar mit dem Krankenhaustr&auml;ger frei und unabh&auml;ngig von den Vorgaben der Geb&uuml;hrenordnung f&uuml;r &Auml;rzte vereinbart wird. </p>
<p align="justify">Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt f&uuml;r Neurochirurgie, hatte die Versicherungsnehmerin des auf Honorarr&uuml;ckzahlung klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens im Jahre 2010 zun&auml;chst als Patientin behandelt und sodann in einem Krankenhaus operiert, mit dessen Tr&auml;ger eine Kooperationsvereinbarung &uuml;ber eine T&auml;tigkeit als Honorararzt bestand. Die Versicherungsnehmerin erkl&auml;rte sich mit einer privaten Abrechnung der &auml;rztlichen Leistungen durch den Beklagten einverstanden. Zudem schloss sie mit dem Krankenhaustr&auml;ger eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Die Kl&auml;gerin erstattete den von der Versicherungsnehmerin an den Arzt bezahlten Rechnungsbetrag und lie&szlig; sich etwaige R&uuml;ckforderungsanspr&uuml;che gegen den Beklagten abtreten. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Honorarr&uuml;ckzahlung verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Nach Auffassung des Berufungsgerichts schlie&szlig;t die Vorschrift des &sect; 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG eine unmittelbare privat&auml;rztliche Liquidation der erbrachten &auml;rztlichen Leistungen durch den Beklagten aus. Die Bestimmung lege abschlie&szlig;end fest, wer zur Abrechnung wahl&auml;rztlicher Leistungen befugt sei, wenn eine Behandlung in einem Krankenhaus stattfinde. Der Gesetzgeber habe sich bewusst daf&uuml;r entscheiden, lediglich angestellte oder beamtete &Auml;rzte als Wahl&auml;rzte zuzulassen. Diese Voraussetzungen erf&uuml;lle der Beklagte nicht. &sect; 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des &sect;&nbsp;134 BGB dar und k&ouml;nne durch eine privatrechtliche Vereinbarung nicht umgangen werden. Da der Beklagte nicht zum Kreis der liquidationsberechtigten &Auml;rzte geh&ouml;re, k&ouml;nne er f&uuml;r die von ihm durchgef&uuml;hrte Operation allenfalls von dem Tr&auml;ger des Krankenhauses eine Verg&uuml;tung verlangen. </p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. </p>
<p align="justify">&sect; 17 KHEntgG: </p>
<p align="justify">1Neben den Entgelten f&uuml;r die voll- und teilstation&auml;re Behandlung d&uuml;rfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeintr&auml;chtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. 2 … </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">1Eine Vereinbarung &uuml;ber wahl&auml;rztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten &Auml;rzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstation&auml;ren und teilstation&auml;ren sowie einer vor- und nachstation&auml;ren Behandlung (&sect; 115a des F&uuml;nften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschlie&szlig;lich der von diesen &Auml;rzten veranlassten Leistungen von &Auml;rzten und &auml;rztlich geleiteten Einrichtungen au&szlig;erhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. 2 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>