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<title>Verhandlungstermin am 23. Oktober 2018, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17 (Arzthaftung nach Lebendorganspende) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 142 vom 27.08.18">
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<meta name="LfdNr" content="142">
<meta name="Jahr" content="2018">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 495/16">
<meta name="Datum" content="27.08.18">
<meta name="" content="27.08.18">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 142/2018 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 23. Oktober 2018, 9.00 Uhr, in Sachen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> VI ZR 495/16 und VI&nbsp;ZR 318/17 (Arzthaftung nach Lebendorganspende) </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Verfahren VI ZR 495/16: </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin spendete ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz auf dem Boden einer Leichtkettenerkrankung leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere. Im Mai 2014 kam es zum Transplantatverlust beim Vater. Die Kl&auml;gerin behauptet, infolge der Organspende an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an Niereninsuffizienz zu leiden und macht eine formal wie inhaltlich ungen&uuml;gende Aufkl&auml;rung geltend. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht f&uuml;r k&uuml;nftige Sch&auml;den gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;gerin hatte keinen Erfolg. Zwar h&auml;tten die Beklagten, ein Universit&auml;tsklinikum und dort t&auml;tige &Auml;rzte, gegen verfahrensrechtliche Vorgaben aus &sect; 8 Abs. 2 TPG (2007) versto&szlig;en, weil weder eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Niederschrift &uuml;ber das Aufkl&auml;rungsgespr&auml;ch gefertigt noch das Aufkl&auml;rungsgespr&auml;ch in Anwesenheit eines neutralen Arztes durchgef&uuml;hrt worden sei. Doch f&uuml;hre dieser formale Versto&szlig; nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Kl&auml;gerin in die Organentnahme. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus der inhaltlich unzureichenden Risikoaufkl&auml;rung. Denn es greife der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung, da die Kl&auml;gerin nicht plausibel dargelegt habe, dass sie bei ordnungsgem&auml;&szlig;er Aufkl&auml;rung von einer Organspende abgesehen h&auml;tte. </p>
<p align="justify"><b>Verfahren VI ZR 318/17: </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger spendete seiner an Niereninsuffizienz leidenden und dialysepflichtigen Ehefrau im August 2010 ebenfalls eine Niere. Der Kl&auml;ger behauptet, die Organentnahme sei wegen eigener Vorerkrankung kontraindiziert gewesen. Seit der Organentnahme leide er an einem chronischen Fatigue-Syndrom. Die Risikoaufkl&auml;rung sei formal wie inhaltlich unzureichend gewesen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl&auml;gers blieb ohne Erfolg. Behandlungsfehler l&auml;gen nicht vor. Etwaige formale Verst&ouml;&szlig;e gegen &sect; 8 Abs. 2 TPG (2007) begr&uuml;ndeten keine Haftung. Eine solche folge auch nicht aus der inhaltlich fehlerhaften Risikoaufkl&auml;rung, da der Kl&auml;ger selbst bei ordnungsgem&auml;&szlig;er Aufkl&auml;rung in die Organentnahme eingewilligt h&auml;tte. </p>
<p align="justify">Mit den vom VI.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revisionen verfolgen die Kl&auml;ger ihre Schadensersatzanspr&uuml;che weiter. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify"><b>VI ZR 495/16: </b></p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 7. September 2016 – I-3 U 6/16 </p>
<p align="justify"><font size="+2">Landgericht Essen – Urteil vom 2. November 2015 – 1 O 279/13 </font></p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>VI ZR 318/17: </b></p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 5. Juli 2017 – I-3 U 172/16 </p>
<p align="justify">Landgericht Essen – Urteil vom 5. September 2016 – 1 O 262/13 </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften des Transplantationsgesetzes in der Fassung von 2007 (TPG 2007) lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Abschnitt 3. Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern</b> </p>
<p align="justify"><b>&sect; 8 Entnahme von Organen und Geweben </b></p>
<p align="justify">(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der &Uuml;bertragung auf andere ist bei einer lebenden Person (…) nur zul&auml;ssig, wenn </p>
<p align="justify">1.die Person (…) </p>
<p align="justify">b) nach Absatz 2 Satz 1 und 2 aufgekl&auml;rt worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat, </p>
<p align="justify">c) nach &auml;rztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht &uuml;ber das Operationsrisiko hinaus gef&auml;hrdet oder &uuml;ber die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeintr&auml;chtigt wird, </p>
<p align="justify">2. die &Uuml;bertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empf&auml;nger nach &auml;rztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verh&uuml;ten oder ihre Beschwerden zu lindern, (…) </p>
<p align="justify">Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsf&auml;higer Organe ist dar&uuml;ber hinaus nur zul&auml;ssig zum Zwecke der &Uuml;bertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer pers&ouml;nlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. </p>
<p align="justify">(2) Der Spender ist durch einen Arzt in verst&auml;ndlicher Form aufzukl&auml;ren &uuml;ber (…) </p>
<p align="justify">3. die Ma&szlig;nahmen, die dem Schutz des Spenders dienen, sowie den Umfang und m&ouml;gliche, auch mittelbare Folgen und Sp&auml;tfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme f&uuml;r seine Gesundheit, (…) </p>
<p align="justify">5. die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebe&uuml;bertragung und sonstige Umst&auml;nde, denen er erkennbar eine Bedeutung f&uuml;r die Spende beimisst (…), </p>
<p align="justify">Der Spender ist dar&uuml;ber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung f&uuml;r die Organ- oder Gewebeentnahme ist. Die Aufkl&auml;rung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes, f&uuml;r den &sect; 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer sachverst&auml;ndiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt der Aufkl&auml;rung und die Einwilligungserkl&auml;rung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufkl&auml;renden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist. (…) </p>
<p align="justify"><b>Abschnitt 2. Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 5 Nachweisverfahren </b></p>
<p align="justify">(…) </p>
<p align="justify">(2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten &Auml;rzte d&uuml;rfen weder an der Entnahme noch an der &Uuml;bertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein. Sie d&uuml;rfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Ma&szlig;nahmen beteiligt ist. (…) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. August 2018 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>