You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

43 lines
5.2 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Verhandlungstermin am 23. September 2015 in Sachen I ZR 69/14 (Nutzung von Interviewausschnitten) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 142 vom 17.08.15">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="142">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 69/14">
<meta name="Datum" content="17.08.15">
<meta name="" content="17.08.15">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 142/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 23. September 2015 </b></font></div></p>
<p><div align="center"><b>in Sachen I ZR 69/14 (Nutzung von Interviewausschnitten) </b></div></p>
<p align="justify">Die Parteien sind private Fernsehsendeunternehmen. Die Kl&auml;gerin f&uuml;hrte Exklusivinterviews mit Liliana Matth&auml;us &uuml;ber sich und ihre Ehe mit Lothar Matth&auml;us und mit Matteo Baldo &uuml;ber den Stand ihrer Beziehung zueinander und strahlte diese am 26.&nbsp;Juli 2010 sowie am 2. August 2010 in ihrer Sendung &quot;STARS & Stories&quot; aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Kl&auml;gerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bem&uuml;ht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle in ihrer Sendung &quot;Prominent&quot; am 1. und 3. August 2010. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin sieht darin eine Verletzung ihrer ausschlie&szlig;lichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Leistungsschutzrechte der Kl&auml;gerin an den von ihr ver&ouml;ffentlichten Interviewausschnitten schuldhaft verletzt. Die Verwendung der Ausschnitte durch die Beklagte sei nicht mehr durch den besonderen Zweck im Sinne des &sect; 51 Satz 1 UrhG* gerechtfertigt, weil die Beklagte gerade die Schl&uuml;sselszenen der Exklusivinterviews genutzt habe. Durch die &Uuml;bernahme werde das &uuml;berwiegende Interesse der Kl&auml;gerin an der Erstauswertung der Exklusivinterviews empfindlich gest&ouml;rt. Die erlaubnis- und verg&uuml;tungsfreie &ouml;ffentliche Wiedergabe in der streitgegenst&auml;ndlichen Art und Weise sei auch nicht geboten im Sinne des &sect; 50 UrhG**, weil es in Bezug auf das Interview vom 26. Juli 2010 an einem aktuellen Ereignis fehle und die &Uuml;bernahme der Ausschnitte aus der Sendung der Kl&auml;gerin vom 2. August 2010 durch die Beklage am 3. August 2010 lediglich Ankn&uuml;pfungspunkt eines Beitrags sei, der weitere Vorg&auml;nge nahezu in gleicher Gewichtung einbeziehe, ohne dass das Interview und der ausstrahlende Sender Gegenstand der Berichterstattung und einer ausdr&uuml;cklichen unmissverst&auml;ndlichen Auseinandersetzung seien. </p>
<p align="justify">Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 13. September 2011 - 310 O 480/10 </p>
<p align="justify">OLG Hamburg - Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 U 225/11 </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 51 UrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Zul&auml;ssig ist die Vervielf&auml;ltigung, Verbreitung und &ouml;ffentliche Wiedergabe eines ver&ouml;ffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zul&auml;ssig ist dies insbesondere, wenn </p>
<p align="justify">1. einzelne Werke nach der Ver&ouml;ffentlichung in ein selbst&auml;ndiges wissenschaftliches Werk zur Erl&auml;uterung des Inhalts aufgenommen werden, </p>
<p align="justify">2. Stellen eines Werkes nach der Ver&ouml;ffentlichung in einem selbst&auml;ndigen Sprachwerk angef&uuml;hrt werden, </p>
<p align="justify">3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbst&auml;ndigen Werk der Musik angef&uuml;hrt werden. </p>
<p align="justify"><b>** &sect; 50 UrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Zur Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse durch Funk oder durch &auml;hnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datentr&auml;gern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielf&auml;ltigung, Verbreitung und &ouml;ffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zul&auml;ssig. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>