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<title>Ruhen der deutschen Approbation hindert nicht vor&uuml;bergehende &auml;rztliche T&auml;tigkeit in Deutschland aufgrund ausl&auml;ndischer Zulassun </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 140 vom 13.10.05">
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<meta name="LfdNr" content="140">
<meta name="Jahr" content="2005">
<meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="3 StR 385/04">
<meta name="Datum" content="13.10.05">
<meta name="" content="13.10.05">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 140/2005 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Ruhen der deutschen Approbation hindert nicht vor&uuml;bergehende &auml;rztliche T&auml;tigkeit in Deutschland aufgrund </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">ausl&auml;ndischer Zulassung </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Wuppertal hatte gegen den Angeklagten, einen deutschen Arzt und Zahnarzt, wegen zahlreicher K&ouml;rperverletzungen sowie wegen mehrerer Verst&ouml;&szlig;e gegen die Bundes&auml;rzteordnung und das Zahnheilkundegesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verh&auml;ngt. Gegenstand der Verurteilung war unter anderem, dass der Angeklagte unter Berufung auf seine in Belgien erlangte Zulassung wiederholt im Bundesgebiet praktizierte, nachdem das Ruhen seiner deutschen Approbation als Arzt und Zahnarzt &quot;wegen Unw&uuml;rdigkeit und Unzuverl&auml;ssigkeit im Rahmen der Berufsaus&uuml;bung&quot; angeordnet worden war. </p>
<p align="justify">Auf die Revision des Angeklagten hat der 3.&nbsp;Strafsenat entschieden, dass das Ruhen der deutschen Approbation keinen unmittelbaren Einfluss auf die nach europarechtlichen Regelungen – der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 50 des Vertrags zur Gr&uuml;ndung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft (EGV) – bestehende Berechtigung des Arztes zur vor&uuml;bergehenden Dienstleistung in Deutschland hat. Sowohl die Bundes&auml;rzteordnung (B&Auml;O) als auch das Zahnheilkundegesetz (ZHG) kennen verschiedene, selbst&auml;ndig nebeneinander stehende Legitimationstatbest&auml;nde f&uuml;r die Aus&uuml;bung der Heilkunde bzw. Zahnheilkunde in Deutschland. Die Approbation als Grundlage f&uuml;r eine zeitlich und fachlich uneingeschr&auml;nkte T&auml;tigkeit ist nur eine von ihnen. Das Berufsverbot bei zum Ruhen gebrachter Approbation gilt deshalb nur, soweit die Approbation f&uuml;r die konkrete T&auml;tigkeit auch erforderlich ist. </p>
<p align="justify">Die vor&uuml;bergehende T&auml;tigkeit eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Arztes bzw. Zahnarztes in Deutschland wird demgegen&uuml;ber erst dann unzul&auml;ssig, wenn ihm der Staat, der ihm die Zulassung erteilt hat, diese entzieht. Verst&ouml;&szlig;t der Arzt bei seiner T&auml;tigkeit in Deutschland gegen seine Pflichten, sehen die B&Auml;O und das ZHG dementsprechend Meldepflichten der deutschen an die zust&auml;ndigen ausl&auml;ndischen Beh&ouml;rden vor, damit diese die notwendigen Ma&szlig;nahmen einleiten k&ouml;nnen. Damit unterscheidet sich die Rechtslage etwa von den Regelungen &uuml;ber die Anerkennung im EU-Ausland erteilter Fahrerlaubnisse, denn hier sehen die einschl&auml;gigen deutschen Vorschriften ausdr&uuml;cklich vor, dass derjenige, dem in Deutschland beispielsweise die Fahrerlaubnis vorl&auml;ufig entzogen worden ist, im Inland Kraftfahrzeuge auch nicht aufgrund einer Fahrerlaubnis f&uuml;hren darf, die ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat erteilt hat. Eine entsprechende Regelung gibt es im Berufsrecht der &Auml;rzte nicht. </p>
<p align="justify">Der 3.&nbsp;Strafsenat hat deshalb die Verurteilung in den F&auml;llen aufgehoben, in denen sie allein nach &sect; 13 B&Auml;O bzw. &sect; 18 Nr.&nbsp;2 ZHG ergangen ist. Hierf&uuml;r hatte das Landgericht jeweils Geldstrafen festgesetzt. Der Senat hat aber angesichts der Schwere der verbleibenden K&ouml;rperverletzungstaten des Angeklagten – unter ihnen mehrere schwer kunstfehlerhafte Eingriffe mit schwerwiegenden Folgen f&uuml;r die Patienten – die verbleibenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe f&uuml;r angemessen erachtet und die Revision deshalb im &uuml;brigen verworfen. </p>
<p align="justify">Damit ist die Verurteilung des Arztes zu einer dreij&auml;hrigen Freiheitsstrafe rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Urteil vom 13. Oktober 2005 – 3 StR 385/04 </p>
<p align="justify">Landgericht Wuppertal – Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 KLs 20/02 II 430 Js 132/01 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. Oktober 2005 </p>
<p align="justify"><b>Wortlaut der Vorschriften </b></p>
<p align="justify"><b>Bundes&auml;rzteordnung </b></p>
<p align="justify">&sect; 2 Bundes&auml;rzteordnung </p>
<p align="justify"><b>(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den &auml;rztlichen Beruf aus&uuml;ben will, bedarf der Approbation als Arzt. </b></p>
<p align="justify"><b>(2) Eine vor&uuml;bergehende oder eine auf bestimmte T&auml;tigkeiten beschr&auml;nkte Aus&uuml;bung des &auml;rztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zul&auml;ssig. </b></p>
<p align="justify"><b>(3) &Auml;rzte, die Staatsangeh&ouml;rige eines Mitgliedstaates der Europ&auml;ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europ&auml;ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ&auml;ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger&auml;umt haben, d&uuml;rfen den &auml;rztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vor&uuml;bergehenden Aus&uuml;bung des &auml;rztlichen Berufs aus&uuml;ben, sofern sie vor&uuml;bergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes t&auml;tig werden. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. </b></p>
<p align="justify"><b>(4) F&uuml;r die Aus&uuml;bung des &auml;rztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene &Auml;rzte gelten die hierf&uuml;r abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vertr&auml;ge. </b></p>
<p align="justify">(5) Aus&uuml;bung des &auml;rztlichen Berufs ist die Aus&uuml;bung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung &quot;Arzt&quot; oder &quot;&Auml;rztin&quot;. </p>
<p align="justify">&sect; 6 Bundes&auml;rzteordnung </p>
<p align="justify"><b>(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn …. </b></p>
<p align="justify">(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. </p>
<p align="justify"><b>(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den &auml;rztlichen Beruf nicht aus&uuml;ben. </b></p>
<p align="justify">(4) Die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde kann zulassen, dass die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, f&uuml;r einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergef&uuml;hrt werden kann. </p>
<p align="justify">&sect; 10b Bundes&auml;rzteordnung </p>
<p align="justify"><b>(1) Staatsangeh&ouml;rige eines Mitgliedstaates der Europ&auml;ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europ&auml;ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ&auml;ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger&auml;umt haben, die zur Aus&uuml;bung des &auml;rztlichen Berufs in einem der &uuml;brigen Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europ&auml;ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ&auml;ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger&auml;umt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen &auml;rztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu &sect; 3 Abs. 1 Satz 2, in &sect; 3 Abs. 1 Satz 6 oder in &sect; 14b genannten &auml;rztlichen Diploms, Pr&uuml;fungszeugnisses oder sonstigen Bef&auml;higungsnachweises berechtigt sind, d&uuml;rfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vor&uuml;bergehend den &auml;rztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus&uuml;ben. </b></p>
<p align="justify"><b>(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des T&auml;tigwerdens nicht m&ouml;glich ist, hat die Anzeige unverz&uuml;glich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunftsstaates dar&uuml;ber vorzulegen, dass der Dienstleistungserbringer </b></p>
<p align="justify">1. den &auml;rztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtm&auml;&szlig;ig aus&uuml;bt und </p>
<p align="justify">2. ein &auml;rztliches Diplom, Pr&uuml;fungszeugnis oder einen sonstigen &auml;rztlichen </p>
<p align="justify"> Bef&auml;higungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt. </p>
<p align="justify">Die Bescheinigungen d&uuml;rfen bei ihrer Vorlage nicht &auml;lter als zw&ouml;lf Monate sein. </p>
<p align="justify"><b>(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Arztes. Verst&ouml;&szlig;t ein Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde unverz&uuml;glich die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hier&uuml;ber zu unterrichten. </b></p>
<p align="justify">(4) Einem Staatsangeh&ouml;rigen eines Mitgliedstaates der Europ&auml;ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europ&auml;ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ&auml;ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger&auml;umt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den &auml;rztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vor&uuml;bergehenden Aus&uuml;bung des &auml;rztlichen Berufs aus&uuml;bt, sind auf Antrag f&uuml;r Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der &uuml;brigen Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen dar&uuml;ber auszustellen, dass er </p>
<p align="justify">1. den &auml;rztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtm&auml;&szlig;ig aus&uuml;bt </p>
<p align="justify"> und </p>
<p align="justify">2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. </p>
<p align="justify">&sect; 13 Bundes&auml;rzteordnung </p>
<p align="justify">Wer die Heilkunde aus&uuml;bt, solange durch vollziehbare Verf&uuml;gung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. </p>
<p align="justify"><b>Zahnheillkundegesetz </b></p>
<p align="justify">&sect; 1 ZHG </p>
<p align="justify">(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd aus&uuml;ben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Ma&szlig;gabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur F&uuml;hrung der Bezeichnung als &quot;Zahnarzt&quot; oder &quot;Zahn&auml;rztin&quot;. Die vor&uuml;bergehende Aus&uuml;bung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis. </p>
<p align="justify"><b>(2) Zahn&auml;rzte, die Staatsangeh&ouml;rige eines Mitgliedstaates der Europ&auml;ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europ&auml;ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ&auml;ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger&auml;umt haben, d&uuml;rfen den zahn&auml;rztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vor&uuml;bergehenden Aus&uuml;bung der Zahnheilkunde aus&uuml;ben, sofern sie vor&uuml;bergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes t&auml;tig werden. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. </b></p>
<p align="justify">(3) … </p>
<p align="justify">&sect; 5 ZHG </p>
<p align="justify"><b>(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn … </b></p>
<p align="justify">(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. </p>
<p align="justify"><b>(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahn&auml;rztlichen Beruf nicht aus&uuml;ben. </b></p>
<p align="justify">&sect; 13a ZHG </p>
<p align="justify"><b>(1) Staatsangeh&ouml;rige eines Mitgliedstaates der Europ&auml;ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europ&auml;ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ&auml;ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger&auml;umt haben, die zur Aus&uuml;bung des zahn&auml;rztlichen Berufs in einem der &uuml;brigen Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europ&auml;ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ&auml;ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger&auml;umt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahn&auml;rztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu &sect; 2 Abs. 1 Satz 2, in &sect; 2 Abs. 1 Satz 6 oder in &sect; 20a genannten zahn&auml;rztlichen Diploms, Pr&uuml;fungszeugnisses oder sonstigen Bef&auml;higungsnachweises berechtigt sind, d&uuml;rfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vor&uuml;bergehend den zahn&auml;rztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus&uuml;ben. </b></p>
<p align="justify"><b>(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des T&auml;tigwerdens nicht m&ouml;glich ist, hat die Anzeige unverz&uuml;glich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunftsstaates dar&uuml;ber vorzulegen, dass der Dienstleistungserbringer </b></p>
<p align="justify">1. den zahn&auml;rztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtm&auml;&szlig;ig aus&uuml;bt und </p>
<p align="justify">2. ein zahn&auml;rztliches Diplom, Pr&uuml;fungszeugnis oder einen sonstigen </p>
<p align="justify"> zahn&auml;rztlichen Bef&auml;higungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt. </p>
<p align="justify">Die Bescheinigungen d&uuml;rfen bei ihrer Vorlage nicht &auml;lter als zw&ouml;lf Monate sein. </p>
<p align="justify">(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes. Verst&ouml;&szlig;t ein Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde unverz&uuml;glich die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hier&uuml;ber zu unterrichten. </p>
<p align="justify">(4) Einem Staatsangeh&ouml;rigen eines der Mitgliedstaates der Europ&auml;ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europ&auml;ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ&auml;ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger&auml;umt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahn&auml;rztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur vor&uuml;bergehenden Aus&uuml;bung der Zahnheilkunde aus&uuml;bt, sind auf Antrag f&uuml;r Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europ&auml;ische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europ&auml;ische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einger&auml;umt haben, Bescheinigungen dar&uuml;ber auszustellen, dass er </p>
<p align="justify">1. den zahn&auml;rztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtm&auml;&szlig;ig </p>
<p align="justify"> aus&uuml;bt und </p>
<p align="justify">2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. </p>
<p align="justify">&sect; 18 ZHG </p>
<p align="justify"><b>Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, </b></p>
<p align="justify">1. wer die Zahnheilkunde aus&uuml;bt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als </p>
<p align="justify"> Zahnarzt zu besitzen oder nach &sect; 1 Abs. 2, &sect; 14 oder &sect; 19 zur Aus&uuml;bung der </p>
<p align="justify"> Zahnheilkunde berechtigt zu sein, </p>
<p align="justify"><b>2. wer die Zahnheilkunde aus&uuml;bt, solange durch vollziehbare Verf&uuml;gung das </b></p>
<p align="justify"><b> Ruhen der Approbation angeordnet ist. </b></p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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