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<title>Terminhinweis in Sachen VIII ZR 297/12 f&uuml;r den 18. September 2013</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 138 vom 20.08.13">
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<meta name="LfdNr" content="138">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 297/12">
<meta name="Datum" content="20.08.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 138/2013 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 18. September 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 297/12 </b></p>
<p align="justify">AG Garmisch-Partenkirchen - Urteil vom 18. November 2011 – 5 C 366/10 </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen II - Urteil vom 14. August 2012 – 12 S 4978/11 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger haben im Dezember 2009 eine Wohnung in Garmisch-Partenkirchen in der Zwangsversteigerung erworben und verlangen von der Beklagten Herausgabe sowie Zahlung von Nutzungsentsch&auml;digung. Die Wohnung geh&ouml;rte urspr&uuml;nglich der Mutter der Beklagten. Nach dem Tod der Mutter ging das Eigentum im Jahr 2002 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den (im Jahr 2007 ebenfalls verstorbenen) Vater der Beklagten sowie ihren Bruder, den Zeugen V., &uuml;ber. </p>
<p align="justify">Die Beklagte behauptet, sie habe mit ihrem Vater und ihrem Bruder im Jahr 2003 einen Mietvertrag abgeschlossen. Zum Beleg hat sie die Kopie einer nach ihrem Vorbringen im Dezember 2003 unterzeichneten &quot;Nutzungsvereinbarung&quot; vorgelegt. Diese sieht unter Ausschluss des K&uuml;ndigungsrechts des Vermieters ein lebenslanges Nutzungsrecht f&uuml;r die Beklagte und als Gegenleistung die &Uuml;bernahme der laufenden Betriebskosten sowie eine eventuell erforderliche Pflege des Vaters vor. </p>
<p align="justify">Mit Schreiben vom 14.&nbsp;Januar 2010 forderten die Kl&auml;ger die Beklagte auf, ab 19.&nbsp;Dezember 2009 eine monatliche Nutzungsentsch&auml;digung in H&ouml;he von 864&nbsp;€ sowie Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in H&ouml;he von 136&nbsp;€ monatlich zu zahlen. Bis Juni 2010 leistete die Beklagte keinerlei Zahlungen. Die Kl&auml;ger k&uuml;ndigten das von ihnen als Scheingesch&auml;ft angesehene Mietverh&auml;ltnis vorsorglich wegen Zahlungsverzugs fristlos. Die Beklagte zahlte im Oktober 2010 1.496 € Betriebskosten (f&uuml;r die Monate Januar bis November 2010) und glich sp&auml;ter auch die bis einschlie&szlig;lich Juni 2011 von den Kl&auml;gern monatlich geforderten Betriebskosten aus. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger haben R&auml;umung der Wohnung sowie Zahlung von Nutzungsentsch&auml;digung in H&ouml;he von 17.477&nbsp;€ nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Schriftsachverst&auml;ndigengutachtens abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl&auml;ger zur&uuml;ckgewiesen. Zwar habe sich das Amtsgericht nicht mit der Behauptung der Kl&auml;ger auseinandergesetzt, die vorgelegte Urkunde sei lediglich &quot;nachgeschoben&quot; und erst nach dem Tod des Vaters erstellt. Auch sei es auff&auml;llig, dass die Beklagte trotz der Aufforderung durch die Kl&auml;ger nicht habe erkl&auml;ren k&ouml;nnen, wann, wo und unter welchen Umst&auml;nden die Kopie des Nutzungsvertrags erstellt worden sei. Gleichwohl sei es nicht erforderlich gewesen, das von den Kl&auml;gern beantragte physikalisch-technische Gutachten &uuml;ber die Vertragskopie einzuholen, weil aufgrund der Angaben des Zeugen V. jedenfalls ein m&uuml;ndlicher Vertragsabschluss anzunehmen sei. Da die Kl&auml;ger mit dem Erwerb der Wohnung in diesen Vertrag eingetreten seien, schulde die Beklagte abgesehen von der &Uuml;bernahme der Betriebskosten keine Nutzungsentsch&auml;digung. </p>
<p align="justify">Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl&auml;ger ihr Klagebegehren weiter. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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