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<title>Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen der weltweit t&auml;tigen Hard Rock-Gruppe und dem &quot;Hard Rock Cafe Heidelberg&quot; </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 136 vom 15.08.13">
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<meta name="LfdNr" content="136">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 188/11">
<meta name="Datum" content="15.08.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 136/2013 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> der weltweit t&auml;tigen Hard Rock-Gruppe und </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> dem &quot;Hard Rock Cafe Heidelberg&quot; </b></font></div></p>
<p align="justify">Das &quot;Hard Rock Cafe Heidelberg&quot; kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es d&uuml;rfen dort aber keine mit dem international bekannten &quot;Hard-Rock-Cafe-Logo&quot; gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden. Das hat der u.a. f&uuml;r das Wettbewerbs- und Markenrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin zu&nbsp;1, die zur weltweit t&auml;tigen Hard-Rock-Gruppe geh&ouml;rt, betreibt Hard-Rock-Caf&eacute;s in Berlin, M&uuml;nchen und K&ouml;ln. Die Kl&auml;gerin zu&nbsp;2 ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken &quot;Hard Rock Cafe&quot;. Die Beklagte zu&nbsp;1, deren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagte zu&nbsp;3 ist, betreibt ein Restaurant unter der Bezeichnung &quot;Hard Rock Cafe Heidelberg&quot;. Bei der Einrichtung und Ausstattung des Restaurants hatten sich seine Gr&uuml;nder bewusst an dem 1971 in London er&ouml;ffneten &quot;Hard Rock Cafe&quot; orientiert. Jedenfalls seit 1978 verwendet die Beklagte zu&nbsp;1 das typische kreisrunde Hard-Rock-Logo der Kl&auml;gerin zu&nbsp;2 in Speise- und Getr&auml;nkekarten sowie auf Gl&auml;sern. Sie benutzt die Wortfolge &quot;Hard Rock Cafe&quot; sowie das Logo als Eingangsschild, auf der Eingangst&uuml;r und in den Fenstern ihres Restaurants und bietet Merchandising-Artikel an, die ebenfalls dieses Logo tragen. Die Kl&auml;gerinnen meldeten erstmals Ende 1986 ihr Logo als Marke f&uuml;r Bekleidung in Deutschland an; ihr erstes deutsches Hard-Rock-Caf&eacute; wurde 1992 in Berlin er&ouml;ffnet. Unmittelbar danach erwirkten die Kl&auml;gerinnen eine einstweilige Verf&uuml;gung gegen die Beklagte, nahmen aber den Antrag auf ihren Erlass nach Widerspruch der Beklagten zur&uuml;ck. </p>
<p align="justify">Mit der Klage im vorliegenden Verfahren wollen die Kl&auml;gerinnen es den Beklagten verbieten lassen, unter der Bezeichnung &quot;Hard Rock&quot; und unter den Logos &quot;Hard Rock Cafe Heidelberg&quot; ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, sowie Merchandising-Artikel mit dem Aufdruck &quot;Hard Rock Cafe&quot; zu vertreiben; au&szlig;erdem sollen die Beklagten zu&nbsp;2 und 3 auf bestimmte f&uuml;r sie registrierte Domainnamen mit dem Bestandteil &quot;hardrock-cafe&quot; verzichten. Schlie&szlig;lich m&ouml;chten die Kl&auml;gerinnen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung und Vernichtung von mit dem Hard-Rock-Logo versehenen Merchandising-Artikeln sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erreichen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;gerinnen blieb ohne Erfolg. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts best&auml;tigt, Anspr&uuml;che gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung &quot;Hard Rock&quot; seien verwirkt, weil die Kl&auml;gerinnen diese Firmierung nach R&uuml;cknahme des Antrags auf einstweilige Verf&uuml;gung mehr als 14&nbsp;Jahre geduldet haben. Im &Uuml;brigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, der Klage hinsichtlich des Vertriebs konkret bezeichneter Merchandising-Artikel stattgegeben und die Sache im &uuml;brigen Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen l&auml;sst jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch l&auml;ngere Unt&auml;tigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begr&uuml;nden, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind f&uuml;r die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten. </p>
<p align="justify">Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten verletzt die Markenrechte der Kl&auml;gerin zu&nbsp;2. Er verst&ouml;&szlig;t auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irref&uuml;hrungsverbot. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten den Vertrieb derartiger Produkte in Deutschland m&ouml;glicherweise schon vor der Kl&auml;gerin aufgenommen haben. Das Restaurant der Beklagten befindet sich in bester touristischer Lage Heidelbergs. Ein erheblicher Teil seiner Kunden sind ortsfremde G&auml;ste, denen die Hard-Rock-Caf&eacute;s der Kl&auml;gergruppe bekannt sind, die aber nicht wissen, dass das Restaurant der Beklagten nicht dazu geh&ouml;rt. Diese Irref&uuml;hrung m&uuml;ssen die Beklagten unterbinden. </p>
<p align="justify">&Uuml;ber die weiteren Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerinnen konnte der Bundesgerichtshof nicht abschlie&szlig;end entscheiden. Insoweit wird es unter anderem darauf ankommen, ob die Beklagten f&uuml;r die Bezeichnung &quot;Hard Rock Cafe Heidelberg&quot; schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor f&uuml;r die Kl&auml;gerin zu&nbsp;2 Marken in Deutschland angemeldet worden sind. Soweit den Beklagten die weitere Verwendung der Logos &quot;Hard Rock Cafe&quot; zu gestatten sein sollte, m&uuml;ssten sie durch klarstellende Zus&auml;tze Verwechslungen mit den Restaurants der Kl&auml;gerinnen ausschlie&szlig;en. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 15.&nbsp;August 2013 - I ZR 188/11 – Hard Rock Caf&eacute; </b></p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. September 2011 – 6 U 94/10 </p>
<p align="justify">LG Mannheim - Urteil vom 7. Mai 2010 – 7 O 275/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. August 2013 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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