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<title>Ist der Vertragsarzt Amtstr&auml;ger?</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 136 vom 21.07.11">
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<meta name="LfdNr" content="136">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 115/11">
<meta name="Datum" content="21.07.11">
<meta name="" content="20.07.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 136/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Ist der Vertragsarzt Amtstr&auml;ger?</b> </font></div></p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter Bezugnahme auf den inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats (dazu Presseerkl&auml;rung Nr. 76/2011 vom 5. Mai 2011) dem Gro&szlig;en Senat f&uuml;r Strafsachen ebenfalls die Frage vorgelegt, ob Vertrags&auml;rzte (Kassen&auml;rzte) Amtstr&auml;ger oder – hilfsweise – Beauftragte eines gesch&auml;ftlichen Betriebs sind. </p>
<p align="justify">In dem zugrundeliegenden Verfahren hat das Landgericht Hamburg einen Vertragsarzt wegen Bestechlichkeit im gesch&auml;ftlichen Verkehr und eine Pharmareferentin wegen Bestechung im gesch&auml;ftlichen Verkehr jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Lediglich die Pharmareferentin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb das Unternehmen, bei welchem die Angeklagte als Referentin t&auml;tig war, sp&auml;testens seit dem Jahr 1997 ein &quot;Verordnungsmanagement&quot;, auf dessen Basis Vereinbarungen mit niedergelassenen &Auml;rzten geschlossen wurden. Danach erhalten diese &Auml;rzte Pr&auml;mien von 5 % des Herstellerabgabepreises f&uuml;r s&auml;mtliche in einem Quartal verordneten Arzneimittel aus dem Vertrieb dieses Unternehmens. Die angeklagte Pharmareferentin &uuml;bergab in Ausf&uuml;hrung dieser Vereinbarung dem mitangeklagten Arzt mehrfach Schecks in H&ouml;he von insgesamt &uuml;ber 10.000&nbsp;€, weiterhin h&auml;ndigte sie auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen auch anderen (gesondert verfolgten) &Auml;rzten Schecks aus. Mit diesen Schecks, die zum Schein als Honorare f&uuml;r tats&auml;chlich nicht gehaltene Vortr&auml;ge deklariert wurden, erfolgte die Zahlung der Pr&auml;mien. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat in seinem sehr ausf&uuml;hrlich begr&uuml;ndeten Urteil die Auffassung vertreten, dass ein Vertragsarzt nicht die Anforderungen an eine Amtstr&auml;gerstellung nach &sect; 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erf&uuml;lle (weshalb auch die Amtsdelikte der Vorteilsannahme bzw. -gew&auml;hrung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, &sect;&sect; 331 ff. StGB ausschieden). Er sei jedoch – im Hinblick auf die gesetzlichen Krankenkassen – als Beauftragter eines gesch&auml;ftlichen Betriebs im gesch&auml;ftlichen Verkehr im Sinne des &sect;&nbsp;299 StGB anzusehen. Da auch im vorliegenden Verfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob Vertrags&auml;rzte, wenn sie ihren gesetzlich versicherten Patienten Arzneimittel verordnen, als Amtstr&auml;ger oder Beauftragte im gesch&auml;ftlichen Verkehr t&auml;tig werden, hat der 5. Strafsenat dieses Verfahren gleichfalls dem Gro&szlig;en Senat f&uuml;r Strafsachen vorgelegt. Da beide Fallkonstellationen gewisse Unterschiede aufweisen (u.a. Verordnung einerseits von Hilfsmitteln, andererseits von Arzneimitteln), erweitert die Vorlage f&uuml;r den Gro&szlig;en Senat zudem die Entscheidungsgrundlage. </p>
<p align="justify">5 StR 115/11 – Beschluss vom 20. Juli 2011 </p>
<p align="justify">Landgericht Hamburg - Urteil vom 9. Dezember 2010 – 618 KLs 10/09 </p>
<p align="justify">5701 Js 47/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Juli 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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