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<title>Verhandlungstermin am 2. August 2018, 10:00 Uhr, Saal N004 in Sachen III ZR 466/16 (Hinweispflichten des Sozialamts) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 129 vom 31.07.18">
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<meta name="LfdNr" content="129">
<meta name="Jahr" content="2018">
<meta name="Senat" content="III. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="III ZR 466/16">
<meta name="Datum" content="31.07.18">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 129/2018 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 2. August 2018, </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>10:00 Uhr, Saal N004 in Sachen III ZR 466/16 </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> (Hinweispflichten des Sozialamts) </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, der schwerbehindert ist, nimmt den beklagten Landkreis als Sozialhilfetr&auml;ger unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (&sect; 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. </p>
<p align="justify">Der 1984 geborene Kl&auml;ger, dessen Behinderungsgrad von 100 % seit 1992 anerkannt ist, besuchte vom 1. August 1991 bis zum 31. Juli 2002 eine F&ouml;rderschule f&uuml;r geistig Behinderte. Anschlie&szlig;end nahm er vom 2. September 2002 bis zum 27. September 2004 in einer Werkstatt f&uuml;r behinderte Menschen an berufsbildenden Ma&szlig;nahmen teil. Da es ihm in der Folgezeit nicht m&ouml;glich war, ein seinen Lebensbedarf deckendes Erwerbseinkommen zu erzielen, beantragte seine zur Betreuerin bestellte Mutter im Dezember 2004 bei dem Landratsamt laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz &uuml;ber eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (g&uuml;ltig bis zum 31. Dezember 2004) beziehungsweise nach &sect;&sect; 41 ff SGB XII (g&uuml;ltig ab dem 1. Januar 2005). In dem von ihr ausgef&uuml;llten Antragsformular verneinte sie die Frage nach dem Bestehen eines Rentenanspruchs. Der Beklagte gew&auml;hrte dem Kl&auml;ger die beantragten Leistungen f&uuml;r die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Juli 2011. </p>
<p align="justify">Nachdem die Mutter des Kl&auml;gers im Jahr 2011 von einer (neuen) Sachbearbeiterin des Landratsamts des Beklagten erstmals dar&uuml;ber informiert worden war, dass der Kl&auml;ger einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung habe, bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf entsprechenden Antrag des Kl&auml;gers eine monatliche Erwerbsunf&auml;higkeitsrente mit Wirkung ab 1. August 2011. In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 10. November 2004 erf&uuml;llt seien. In einem weiteren Schreiben f&uuml;hrte die Rentenversicherung erg&auml;nzend aus, dass seit dem 10. November 2004 eine volle Erwerbsminderung bestehe und die &quot;allgemeine Wartezeit&quot; von grunds&auml;tzlich 60 Monaten vorzeitig erf&uuml;llt sei, da die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten sei und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeitr&auml;ge f&uuml;r eine versicherte Besch&auml;ftigung oder T&auml;tigkeit vorhanden seien. Bei Antragstellung bis 28. Februar 2005 h&auml;tte sich der fr&uuml;hestm&ouml;gliche Rentenbeginn zum 1. Dezember 2004 ergeben. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger verlangt Schadensersatz in H&ouml;he der Differenz zwischen der vom 10. November 2004 bis 31. Juli 2011 gew&auml;hrten Grundsicherung und der ihm in diesem Zeitraum bei rechtzeitiger Antragstellung zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er hat vorgetragen, der geltend gemachte Differenzschaden w&auml;re nicht eingetreten, wenn die Bediensteten des Beklagten ihn beziehungsweise seine Betreuerin bereits im Jahr 2004 auf die M&ouml;glichkeit des Rentenbezugs hingewiesen h&auml;tte. Die Sachbearbeiterin des Landratsamts sei zwar nicht verpflichtet gewesen, eine Rentenberatung vorzunehmen, sie habe aber ihre Informationsm&ouml;glichkeiten – zum Beispiel durch eine Nachfrage bei der Rentenversicherung – nutzen m&uuml;ssen, um zu kl&auml;ren, ob ein Rentenanspruch bestehe. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der auf Zahlung von 50.322,61 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Ab&auml;nderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl&auml;ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Dresden - Az. 5 O 1028/14 – Entscheidung vom 4. Dezember 2015 </p>
<p align="justify">OLG Dresden - 1 U 48/16 – Entscheidung vom 17. August 2016 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 31. Juli 2018 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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