You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

53 lines
7.3 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Verhandlungstermin am 29. September 2017 in Sachen V ZR 193/16, 9.30 Uhr (Einrichtung eines Fl&uuml;chtlingsheims in einer urspr&uuml;nglich als Altenpflegeheim genutzten Teileigentumseinheit?) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 125 vom 31.07.17">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="125">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="V. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="V ZR 193/16">
<meta name="Datum" content="31.07.17">
<meta name="" content="31.07.17">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 125/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 29. September 2017 in Sachen V ZR 193/16, 9.30 Uhr (Einrichtung eines Fl&uuml;chtlingsheims in einer </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>urspr&uuml;nglich als Altenpflegeheim genutzten </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Teileigentumseinheit?) </b></font></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnungseigentumsrecht zust&auml;ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt &uuml;ber die Klage einer Teileigent&uuml;merin, die erreichen will, dass die zweite Teileigentumseinheit der Anlage nicht als Fl&uuml;chtlingsunterkunft genutzt werden darf. </p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Teileigent&uuml;mergemeinschaft besteht aus der Kl&auml;gerin und der Beklagten. Bei der Errichtung des Geb&auml;udes zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde es als Kinderheim konzipiert und zun&auml;chst auch als solches genutzt. In den 70iger Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgte die Aufteilung in zwei Teileigentumseinheiten (vgl. dazu &sect; 1 Abs. 3 WEG*). Zu dieser Zeit befand sich in der deutlich gr&ouml;&szlig;eren Einheit Nr.&nbsp;1, die inzwischen im Eigentum der Beklagten steht, ein Altenpflegeheim. In der Einheit Nr. 2 der Kl&auml;gerin wurde fortlaufend eine Arztpraxis betrieben; heute ist dort eine kardiologische Praxis ans&auml;ssig. </p>
<p align="justify">Die Teilungserkl&auml;rung enth&auml;lt folgende Regelung: </p>
<p align="justify">Herr (…) teilt hiermit das Eigentum (…) in der Weise in Miteigentumsanteile auf, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten, nicht zu Wohnzwecken dienenden R&auml;umen, verbunden wird. </p>
<p align="justify">Im Einzelnen wurden gebildet: </p>
<p align="justify">1. Miteigentumsanteil von 869/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an s&auml;mtlichen (…) R&auml;umen des Altenpflegeheims (…), im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, </p>
<p align="justify">2. Miteigentumsanteil von 131/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an s&auml;mtlichen (…) R&auml;umen der (…) Praxis, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet. </p>
<p align="justify">Die Einheit Nr. 1 – das fr&uuml;here Altenpflegeheim – steht seit dem Jahr 2003 leer. Die Beklagte hat zun&auml;chst angek&uuml;ndigt, darin ein Arbeiterwohnheim einrichten zu wollen; nunmehr will sie die Einheit als Unterkunft f&uuml;r Asylbewerber oder Fl&uuml;chtlinge nutzen. </p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Auf die von der Kl&auml;gerin erhobene Unterlassungsklage hat das Amtsgericht der Beklagten untersagt, in dem Teileigentum Nr.&nbsp;1 eine Unterkunft f&uuml;r &quot;Arbeiter, Asylbewerber, Fl&uuml;chtlinge oder sonstige in den Raum M&uuml;nchen Zugezogene oder gestrandete Personen zu betreiben oder von Dritten betreiben zu lassen.&quot; Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Zur Begr&uuml;ndung hat das Landgericht ausgef&uuml;hrt, dass sich der Unterlassungsanspruch aus &sect; 15 Abs. 3 WEG** ergebe. Dabei k&ouml;nne offen bleiben, ob die Bezeichnung &quot;Altenpflegeheim&quot; in der Teilungserkl&auml;rung eine sogenannte Zweckbestimmung oder (nur) eine reine Beschreibung darstelle. Jedenfalls d&uuml;rfe die Einheit nach der Teilungserkl&auml;rung nicht f&uuml;r Wohnzwecke genutzt werden. Ein Gebrauch der Einheit f&uuml;r die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen bzw. Arbeitern sei damit unvereinbar. Zwischen einer Wohnnutzung und einer Nutzung als Heim m&uuml;sse n&auml;mlich unterschieden werden. Die Unterbringung in einem Heim sei nicht als Wohnen anzusehen und daher im Teileigentum zul&auml;ssig. Dagegen stelle es eine Wohnnutzung dar, wenn die R&auml;umlichkeiten Fl&uuml;chtlingen bzw. Arbeitern als (schlichte) Unterkunft dienten. Darauf komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend an (Verweis auf das Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn.&nbsp;17). Dass das von der Beklagten geplante Fl&uuml;chtlingsheim durch Security-Personal bewacht und durch externe Dienstleister gemanagt werden solle, &auml;ndere hieran nichts. Ebenso unerheblich sei die gemeinschaftliche Nutzung von K&uuml;che und Sanit&auml;reinrichtungen. Die in der Teilungserkl&auml;rung nicht vorgesehene Nutzung sei auch nicht ausnahmsweise zul&auml;ssig. Dies komme nur dann in Betracht, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr st&ouml;re als eine zul&auml;ssige Nutzung. So liege es hier aber nicht. Die mit einer B&uuml;ronutzung oder einem klassischen, eng betreuten Heim einhergehenden St&ouml;rungen seien erheblich geringer, als wenn das Teileigentum einer gro&szlig;en Anzahl von Asylbewerbern und Fl&uuml;chtlingen zum Wohnen zur Verf&uuml;gung gestellt werde. Dies ergebe sich schon aus der intensiveren Nutzung, der gr&ouml;&szlig;eren Ger&auml;uschentwicklung und dem h&ouml;heren Konfliktpotential. </p>
<p align="justify">Mit der von dem V. Senat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Unterlassungsklage erreichen. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Starnberg – Urteil vom 18. Dezember 2015 – 3 C 682/15 WEG </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I – Beschluss vom 15. Juni 2016 – 36 S 734/16 WEG </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 1 WEG Begriffsbestimmungen </b></p>
<p align="justify">(1) Nach Ma&szlig;gabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden R&auml;umen eines Geb&auml;udes das Teileigentum begr&uuml;ndet werden. </p>
<p align="justify">(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh&ouml;rt. </p>
<p align="justify">(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R&auml;umen eines Geb&auml;udes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh&ouml;rt. </p>
<p align="justify"><b>**&sect; 15 WEG Gebrauchsregelung </b></p>
<p align="justify">(3) Jeder Wohnungseigent&uuml;mer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Geb&auml;udeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der (…) den Vereinbarungen (…) entspricht. </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 31. Juli 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>