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<title>Terminhinweis in VIII ZR 316/06 und VIII ZR 194/06 f&uuml;r den 12. September 2007</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 124 vom 03.09.07">
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<meta name="LfdNr" content="124">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 316/06">
<meta name="Datum" content="03.09.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 124/2007 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 12.&nbsp;September 2007 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 316/06 </b></p>
<p align="justify"><b>AG Bremen - Urteil vom 21. Februar 2006 - 25 C 371/05 ./. </b></p>
<p align="justify"><b>LG Bremen - Urteil vom 3. November 2006 - 4 S 112/06 </b></p>
<p align="justify">Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer in einem Formularmietvertrag vereinbarten isolierten Endrenovierungsklausel f&uuml;r Sch&ouml;nheitsreparaturen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung in Bremen. Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enth&auml;lt zu Sch&ouml;nheitsreparaturen nur folgende Regelung (&sect; 14 Nr. 2): </p>
<p align="justify">&quot;Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zur&uuml;ckzugeben.&quot; </p>
<p align="justify">In der Anlage zum Mietvertrag hei&szlig;t es unter &sect; 20 Nr. 10: </p>
<p align="justify">&quot;Zustand der Mietr&auml;ume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand &uuml;bergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zur&uuml;ckzugeben. Die W&auml;nde sind mit Rauhfaser tapeziert und wei&szlig; gestrichen. Die T&uuml;rzargen, Fensterrahmen und Heizk&ouml;rper sind wei&szlig; lackiert. Teppichboden ist fachm&auml;nnisch zu reinigen.&quot; </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass sie zur Vornahme von Sch&ouml;nheitsreparaturen nicht verpflichtet seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klausel als wirksam angesehen und die Berufung der Kl&auml;ger zur&uuml;ckgewiesen. Es hat im Wesentlichen angenommen, dass die Klausel den Mieter nur insoweit zu Sch&ouml;nheitsreparaturen verpflichte, als nach dem Abnutzungszustand der Wohnung hierf&uuml;r ein Bed&uuml;rfnis bestehe. Gerade wenn – wie hier – der Mieter nicht zu laufenden Renovierungsleistungen innerhalb bestimmter Fristen verpflichtet sei, sondern nur zur R&uuml;ckgabe der Wohnung im renovierten Zustand, sei sichergestellt, dass eine Wohnung, die sich zum Beispiel aufgrund der K&uuml;rze der Mietzeit noch in entsprechendem Zustand befinde, nicht nochmals renoviert werden m&uuml;sse. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl&auml;ger ihr Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 12.&nbsp;September 2007 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 194/06 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Hamburg - Urteil vom 4. August 2004 - 418 O 89/04 ./. </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2006 - 1 U 147/04 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hatte von Anfang 1992 bis Ende 2002 eine Tankstelle der Beklagten gepachtet und dort als Handelsvertreter f&uuml;r die Beklagte Kraftstoff und Schmierstoffe vertrieben. Nach Beendigung des Vertrags verlangt der Kl&auml;ger von der Beklagten einen Handelsvertreterausgleich gem&auml;&szlig; &sect; 89b HGB. Die Parteien streiten &uuml;ber die f&uuml;r die Berechnung des Ausgleichsanspruchs wesentliche H&ouml;he des Stammkundenanteils der Tankstelle, insbesondere dar&uuml;ber, ob der Anteil der Stammkunden auf der Grundlage repr&auml;sentativer Umfragen oder anhand elektronisch erfasster Zahlungsvorg&auml;nge zu berechnen ist und nach wie vielen Tankvorg&auml;ngen ein Kunde als Stammkunde anzusehen ist. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat eine Restforderung in H&ouml;he von 48.927,04 €. geltend gemacht. Er behauptet, dass er 90% seines Umsatzes mit Stammkunden erziele und hat sich dabei auf eine Repr&auml;sentativbefragung des Instituts f&uuml;r Demoskopie Allensbach gest&uuml;tzt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, dass es auf die elektronisch erfassten Zahlungsvorg&auml;nge ankomme; sie ist von einem Stammkundenanteil von rund 38% ausgegangen. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Sch&auml;tzung aufgrund allgemeiner Umfragen zur&uuml;cktreten m&uuml;sse, wenn - was hier der Fall sei - die M&ouml;glichkeit einer konkreten, tankstellenbezogenen Feststellung bestehe. Es hat die mindestens achtmal im Jahr beim Kl&auml;ger tankenden Kunden als dessen Stammkunden angesehen. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht einen Umsatzanteil der Stammkunden von 53,82% angenommen. Es hat die Revision zur Kl&auml;rung der Frage zugelassen, wie h&auml;ufig ein Kunde im Jahr an einer Tankstelle tanken m&uuml;sse, um f&uuml;r die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nach &sect; 89b HGB als &quot;Stammkunde&quot; zu gelten. </p>
<p align="justify">Mit der von beiden Parteien eingelegten Revision verfolgen diese ihre bisherigen Klageziele weiter. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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