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<title>Terminhinweis in VIII ZR 316/06 und VIII ZR 194/06 für den 12. September 2007</title>
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<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 124 vom 03.09.07">
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<meta name="LfdNr" content="124">
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<meta name="Jahr" content="2007">
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<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
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<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 316/06">
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<meta name="Datum" content="03.09.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
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<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
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<p align="justify">Nr. 124/2007 </p>
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<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
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<p align="justify">wir möchten folgenden Terminhinweis geben: </p>
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<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 12. September 2007 </b></p>
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<p align="justify"><b>VIII ZR 316/06 </b></p>
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<p align="justify"><b>AG Bremen - Urteil vom 21. Februar 2006 - 25 C 371/05 ./. </b></p>
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<p align="justify"><b>LG Bremen - Urteil vom 3. November 2006 - 4 S 112/06 </b></p>
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<p align="justify">Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer in einem Formularmietvertrag vereinbarten isolierten Endrenovierungsklausel für Schönheitsreparaturen. </p>
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<p align="justify">Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung in Bremen. Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung (§ 14 Nr. 2): </p>
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<p align="justify">"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben." </p>
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<p align="justify">In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter § 20 Nr. 10: </p>
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<p align="justify">"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen." </p>
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<p align="justify">Die Kläger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass sie zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klausel als wirksam angesehen und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen angenommen, dass die Klausel den Mieter nur insoweit zu Schönheitsreparaturen verpflichte, als nach dem Abnutzungszustand der Wohnung hierfür ein Bedürfnis bestehe. Gerade wenn – wie hier – der Mieter nicht zu laufenden Renovierungsleistungen innerhalb bestimmter Fristen verpflichtet sei, sondern nur zur Rückgabe der Wohnung im renovierten Zustand, sei sichergestellt, dass eine Wohnung, die sich zum Beispiel aufgrund der Kürze der Mietzeit noch in entsprechendem Zustand befinde, nicht nochmals renoviert werden müsse. </p>
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<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. </p>
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<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 12. September 2007 </b></p>
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<p align="justify"><b>VIII ZR 194/06 </b></p>
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<p align="justify"><b>LG Hamburg - Urteil vom 4. August 2004 - 418 O 89/04 ./. </b></p>
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<p align="justify"><b>OLG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2006 - 1 U 147/04 </b></p>
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<p align="justify">Der Kläger hatte von Anfang 1992 bis Ende 2002 eine Tankstelle der Beklagten gepachtet und dort als Handelsvertreter für die Beklagte Kraftstoff und Schmierstoffe vertrieben. Nach Beendigung des Vertrags verlangt der Kläger von der Beklagten einen Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB. Die Parteien streiten über die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs wesentliche Höhe des Stammkundenanteils der Tankstelle, insbesondere darüber, ob der Anteil der Stammkunden auf der Grundlage repräsentativer Umfragen oder anhand elektronisch erfasster Zahlungsvorgänge zu berechnen ist und nach wie vielen Tankvorgängen ein Kunde als Stammkunde anzusehen ist. </p>
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<p align="justify">Der Kläger hat eine Restforderung in Höhe von 48.927,04 €. geltend gemacht. Er behauptet, dass er 90% seines Umsatzes mit Stammkunden erziele und hat sich dabei auf eine Repräsentativbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach gestützt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, dass es auf die elektronisch erfassten Zahlungsvorgänge ankomme; sie ist von einem Stammkundenanteil von rund 38% ausgegangen. </p>
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<p align="justify">Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Schätzung aufgrund allgemeiner Umfragen zurücktreten müsse, wenn - was hier der Fall sei - die Möglichkeit einer konkreten, tankstellenbezogenen Feststellung bestehe. Es hat die mindestens achtmal im Jahr beim Kläger tankenden Kunden als dessen Stammkunden angesehen. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht einen Umsatzanteil der Stammkunden von 53,82% angenommen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie häufig ein Kunde im Jahr an einer Tankstelle tanken müsse, um für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB als "Stammkunde" zu gelten. </p>
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<p align="justify">Mit der von beiden Parteien eingelegten Revision verfolgen diese ihre bisherigen Klageziele weiter. </p>
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
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76125 Karlsruhe<br>
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Telefon (0721) 159-5013<br>
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Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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