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<title>Bundesgerichtshof zur zul&auml;ssigen H&ouml;he von Anzahlungen bei Pauschalreisen </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 123 vom 25.07.17">
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<meta name="LfdNr" content="123">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="X. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="X ZR 71/16">
<meta name="Datum" content="25.07.17">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 123/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur zul&auml;ssigen H&ouml;he von </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Anzahlungen bei Pauschalreisen </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 25. Juli 2017 - X ZR 71/16 </b></p>
<p align="justify">Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&auml;nde verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu verwenden, die eine Anzahlung in H&ouml;he von 40 % des Reisepreises vorsieht. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der konkreten Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zur&uuml;ckgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 147/13, NJW-RR 2015, 618; vgl. Pressemitteilung Nr. 183/2014). Im wiederer&ouml;ffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte die Berufung zum Teil zur&uuml;ckgenommen und die Klausel nur noch in folgender Fassung verteidigt: </p>
<p align="justify"><i>&quot;Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI gegen Aush&auml;ndigung der Best&auml;tigung die Anzahlung in H&ouml;he von 40 % des Gesamtpreises f&auml;llig&quot;. </i></p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die verbliebene Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Es hat angenommen, die Reisenden w&uuml;rden durch eine Anzahlung in H&ouml;he von 40&nbsp;% des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsschluss unangemessen benachteiligt. Die Beklagte habe zwar f&uuml;r die in Rede stehenden Reisen die Vorleistungsquoten f&uuml;r die Gesch&auml;ftsjahre 2013/14 und 2014/15 mit 47,1 % und 46 % berechnet, dabei aber aus Rechtsgr&uuml;nden nicht ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hige Provisionszahlungen an Reiseb&uuml;ros einbezogen. Nach deren Abzug verblieben Vorleistungsquoten von 37,8 % und 36,6 %, die eine Anzahlung in der geforderten H&ouml;he nicht rechtfertigen k&ouml;nnten. Zudem wiesen die Vorleistungen der Beklagten bei den Kosten f&uuml;r Flugbef&ouml;rderung und Hotels eine zu gro&szlig;e Bandbreite auf. Die f&uuml;r die Reisen der jeweiligen Marken gebildete durchschnittliche Vorleistungsquote sei daher nicht, wie vom Bundesgerichtshof verlangt, f&uuml;r die Gesamtheit dieser Reisen repr&auml;sentativ. </p>
<p align="justify">Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur&uuml;ckverweisung der Sache. </p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Reiserecht zust&auml;ndige X. Zivilsenat hat die Provisionszahlungen an Reiseb&uuml;ros als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen, die dieser f&uuml;r die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Die Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters. </p>
<p align="justify">Hinsichtlich der Flugkosten, die die Beklagte nach ihrem Vortrag in etwa 90 % der Reisen vorfinanzieren muss und in etwa 10 % erst bei Durchf&uuml;hrung der Reisen bezahlt, hat der Bundesgerichtshof es anders als das Berufungsgericht nicht f&uuml;r erforderlich gehalten, bei der Bemessung der H&ouml;he der Anzahlung zwischen beiden F&auml;llen zu differenzieren. Denn es besteht kein Zusammenhang zwischen Art, Zuschnitt und Qualit&auml;t der Reiseleistungen, die der Verbraucher bucht, und der Art und Weise, wie die Beklagte die Flugbef&ouml;rderung finanziert und gegebenenfalls vorfinanziert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen der Beklagten f&uuml;r die Flugbef&ouml;rderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden. </p>
<p align="justify">Hinsichtlich der Vorleistungen, die die Beklagte gegen&uuml;ber Hotelbetreibern erbringt (&quot;touristische Vorleistungen&quot;), bedarf es noch der Kl&auml;rung durch das Berufungsgericht, ob zwischen Reisen der Kategorien X1-2-Fly und XTUI und den &uuml;brigen von der Beklagten angebotenen Reisen oder innerhalb dieser Kategorien signifikante Unterschiede bei der H&ouml;he der touristischen Vorleistungen bestehen, die es geboten erscheinen lassen, diese bei den Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz vom Reisepreis zu ber&uuml;cksichtigen, sondern insoweit zu differenzieren. </p>
<p align="justify">Vorinstanz: </p>
<p align="justify">LG Hannover – Urteil vom 30. Oktober 2012 – 18 O 129/12 </p>
<p align="justify">OLG Celle – Urteil vom 23. Juni 2016 – 11 U 279/12 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Juli 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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