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<title>&Uuml;berraschende Entgeltklausel f&uuml;r Eintrag in ein Internet - Branchenverzeichnis unwirksam </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 123 vom 26.07.12">
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<meta name="LfdNr" content="123">
<meta name="Jahr" content="2012">
<meta name="Senat" content="VII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VII ZR 262/11">
<meta name="Datum" content="26.07.12">
<meta name="" content="26.07.12">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 123/2012 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>&Uuml;berraschende Entgeltklausel </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>f&uuml;r Eintrag in ein Internet - Branchenverzeichnis unwirksam </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular f&uuml;r einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars &uuml;berraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (&sect; 305c Abs. 1 BGB*). </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin unterh&auml;lt ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, &uuml;bersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als &quot;Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…&quot; bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen f&uuml;r Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten &quot;X&quot; hervorgehoben ist, hei&szlig;t es in vergr&ouml;&szlig;erter Schrift: &quot;R&uuml;cksendung umgehend erbeten&quot; und (unterstrichen) &quot;zentrales Fax&quot;. Es folgt die fett und vergr&ouml;&szlig;ert wiedergegebene Faxnummer der Kl&auml;gerin. </p>
<p align="justify">Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten L&auml;ngsspalte mit der &Uuml;berschrift &quot;Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Verg&uuml;tungshinweis sowie Hinweis nach &sect; 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)&quot;. In dem sich anschlie&szlig;enden mehrzeiligen Flie&szlig;text ist unter anderem folgender Satz enthalten: &quot;…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….&quot; </p>
<p align="justify">Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagten f&uuml;llte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zur&uuml;ck. Die Kl&auml;gerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte daf&uuml;r 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. </p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Werkvertragsrecht zust&auml;ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. Mit R&uuml;cksicht darauf, dass Grundeintr&auml;ge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von F&auml;llen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauff&auml;llig in das Gesamtbild eingef&uuml;gt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp; 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als &quot;Eintragungsantrag Gewerbedatenbank&quot; nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten L&auml;ngsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegen&uuml;ber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegr&uuml;ndet abgewiesen worden. </p>
<p align="justify">*&sect; 305c BGB &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln </p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, die nach den Umst&auml;nden, insbesondere nach dem &auml;u&szlig;eren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungew&ouml;hnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. </p>
<p align="justify">(2) …. </p>
<p align="justify">Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 </p>
<p align="justify">AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11 </p>
<p align="justify">LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. Juli 2012 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>