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<title>Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsvertr&auml;gen</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 122 vom 25.07.12">
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<meta name="LfdNr" content="122">
<meta name="Jahr" content="2012">
<meta name="Senat" content="IV. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="IV ZR 201/10">
<meta name="Datum" content="25.07.12">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 122/2012 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsvertr&auml;gen </b></font></div></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Versicherungsvertragsrecht zust&auml;ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat &uuml;ber die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die R&uuml;ckkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen f&uuml;r eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung f&uuml;r den Fall der K&uuml;ndigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist ein gemeinn&uuml;tziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten &uuml;ber die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsvertr&auml;ge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Vertr&auml;ge in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen &uuml;berwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen f&uuml;r intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kl&auml;ger sich gegen die Verurteilung bez&uuml;glich der Verwendung der Klauseln f&uuml;r Neuabschl&uuml;sse ab 1.&nbsp;Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zur&uuml;ckgewiesen, derjenigen des Kl&auml;gers dagegen stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beitr&auml;gen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung f&uuml;hrt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit k&uuml;ndigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen R&uuml;ckkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9.&nbsp;Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12.&nbsp;Oktober 2005 (IV&nbsp;ZR 162/03 und 177/03) unter Ber&uuml;cksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15.&nbsp;Februar 2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt. </p>
<p align="justify">Wegen Versto&szlig;es gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden R&uuml;ckkaufswert (&sect; 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (&sect; 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren. </p>
<p align="justify">Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abz&uuml;gen verbleibende Betr&auml;ge unter 10 € nicht erstattet werden. </p>
<p align="justify">Schlie&szlig;lich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Vertr&auml;ge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rten Klauseln berufen darf. </p>
<p align="justify">&sect; 307 BGB </p>
<p align="justify">Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist. </p>
<p align="justify">Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung </p>
<p align="justify">mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder </p>
<p align="justify">wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr&auml;nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef&auml;hrdet ist. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">&sect; 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung </p>
<p align="justify">... </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">Der R&uuml;ckkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik f&uuml;r den Schlu&szlig; der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Pr&auml;mienr&uuml;ckst&auml;nde werden vom R&uuml;ckkaufswert abgesetzt. </p>
<p align="justify">Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist. </p>
<p align="justify">Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 </p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 20. November 2009 – 324 O 1116/07 </p>
<p align="justify">Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 27. Juli 2010 – 9 U 236/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Jul. 2012 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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