You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

59 lines
9.1 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber eine Preisklausel f&uuml;r sogenannte smsTAN </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 121 vom 25.07.17">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="121">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="XI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XI ZR 260/15">
<meta name="Datum" content="25.07.17">
<meta name="" content="25.07.17">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 121/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber eine Preisklausel </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>f&uuml;r sogenannte smsTAN </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15 </b></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Bankrecht zust&auml;ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel &quot;Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabh&auml;ngig vom Kontomodell)&quot; in Bezug auf Vertr&auml;ge &uuml;ber Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist. </p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach &sect; 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel f&uuml;r smsTAN. Der Kl&auml;ger behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: &quot;Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabh&auml;ngig vom Kontomodell)&quot;. Er ist der Ansicht, diese Klausel versto&szlig;e gegen &sect; 307 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegen&uuml;ber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel f&uuml;r smsTAN zu verwenden, bestreitet aber, dass diese den vom Kl&auml;ger behaupteten Wortlaut hat. </p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Preisklausel mit dem vom Kl&auml;ger behaupteten Wortlaut als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende sogenannte Preishauptabrede eingeordnet und deshalb Feststellungen dazu, ob die Beklagte die beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut in ihrem Preisverzeichnis tats&auml;chlich verwendet, f&uuml;r entbehrlich erachtet. Der Bundesgerichtshof hat aufgrund der zugelassenen Revision des Kl&auml;gers das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Unterlassungsklage f&uuml;r zul&auml;ssig erachtet. Bei Klagen nach &sect;&nbsp;1 UKlaG muss der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzul&auml;ssig. Ist streitig, ob eine vom Kl&auml;ger beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tats&auml;chlich verwendet wird, reicht es f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag w&ouml;rtlich wiedergegeben wird; ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tats&auml;chlich Verwendung findet, ist demgegen&uuml;ber eine Frage der Begr&uuml;ndetheit der Klage. Den hiernach bestehenden Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzungen gen&uuml;gt vorliegend das Klagevorbringen. </p>
<p align="justify">Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete Klausel - deren Verwendung mit dem vom Kl&auml;ger behaupteten Wortlaut durch die Beklagte mangels entgegen stehender Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen war - gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;307 Abs. 3 BGB* der Inhaltskontrolle nach &sect; 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB*, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enth&auml;lt. </p>
<p align="justify">Die Klausel ist aufgrund ihres einschr&auml;nkungslosen Wortlauts (&quot;Jede smsTAN…&quot;) so auszulegen, dass sie ein Entgelt in H&ouml;he von 0,10 € f&uuml;r jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa f&uuml;r jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden &uuml;bersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines begr&uuml;ndeten &quot;Phishing&quot;-Verdachts oder wegen der &Uuml;berschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner f&auml;llt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht. </p>
<p align="justify">Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von &quot;smsTAN&quot; weicht die Klausel von &sect; 675f Abs. 4 Satz 1 BGB** ab. Danach kann ein Zahlungsdienstleister zwar f&uuml;r die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, f&uuml;r die ein Entgelt erhoben werden kann, geh&ouml;rt auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und TAN darstellt. In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS &uuml;bersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach &sect;&nbsp;675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tats&auml;chlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments &quot;Online-Banking mittels PIN und TAN&quot; fungiert, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird. </p>
<p align="justify">Der danach er&ouml;ffneten Inhaltskontrolle h&auml;lt die Klausel nicht stand. Sie weicht entgegen dem Gebot des &sect; 675e Abs. 1 BGB*** zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des &sect; 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom Kl&auml;ger beanstandete Klausel &quot;Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabh&auml;ngig vom Kontomodell)&quot; tats&auml;chlich verwendet. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Januar 2013 – 5 O 168/12 </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Mai 2015 – 10 U 35/13 </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 307 BGB Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist. </p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung </p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder </p>
<p align="justify">2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr&auml;nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef&auml;hrdet ist. </p>
<p align="justify">(3) Die Abs&auml;tze 1 und 2 sowie die &sect;&sect; 308 und 309 gelten nur f&uuml;r Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg&auml;nzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen k&ouml;n-nen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. </p>
<p align="justify"><b>**&sect; 675f BGB Zahlungsdienstevertrag </b></p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das f&uuml;r die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. F&uuml;r die Erf&uuml;llung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tats&auml;chlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>***&sect; 675e Abweichende Vereinbarungen </b></p>
<p align="justify">(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Juli 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>