You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

35 lines
3.1 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung im Babenhausener Doppelmordprozess </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 121 vom 19.07.12">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="121">
<meta name="Jahr" content="2012">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 26/12">
<meta name="Datum" content="19.07.12">
<meta name="" content="10.07.12">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 121/2012 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung im </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Babenhausener Doppelmordprozess </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei F&auml;llen sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Familien des Angeklagten und das get&ouml;tete Ehepaar Petra und Klaus T. sowie deren Tochter Astrid T. seit 2001 unmittelbare Nachbarn in einer Reihenhaussiedlung in Babenhausen. Die Familie des Angeklagten war seit diesem Zeitpunkt einer andauernden erheblichen Ger&auml;uschbel&auml;stigung ausgesetzt, die insbesondere durch die schwere geistige Behinderung von Astrid T. und die psychische Erkrankung von Petra T. bedingt war. Als alle anderen Versuche zur L&ouml;sung des Problems aus seiner Sicht gescheitert waren, entschloss sich der Angeklagte, die Bewohner des Nachbarhauses zu t&ouml;ten. Am fr&uuml;hen Morgen des 17. April 2009 erschoss er Klaus T. mit sechs Sch&uuml;ssen, als dieser wie &uuml;blich zum Joggen das Haus verlie&szlig;. Anschlie&szlig;end begab er sich in den ersten Stock des Wohnhauses der Familie T. und t&ouml;tete die schlafende Petra T. mit zwei Sch&uuml;ssen. Schlie&szlig;lich ging er in den zweiten Stock und gab zwei Sch&uuml;sse auf die ebenfalls schlafende Astrid T. ab. In der Annahme, auch Astrid T. get&ouml;tet zu haben, verlie&szlig; er sodann das Haus. Astrid T. wurde durch die Sch&uuml;sse zwar schwer verletzt, &uuml;berlebte jedoch. </p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 die Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachpr&uuml;fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 10. Juli 2012 – 2 StR 26/12 </p>
<p align="justify">Landgericht Darmstadt – Urteil vom 19. Juli 2011 – 11 Ks 542 Js 24.817/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Juli 2012 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>