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<title>Bundesgerichtshof zum Fortbestand von Unterlizenzen beim Erl&ouml;schen der Hauptlizenz </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 120 vom 19.07.12">
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<meta name="LfdNr" content="120">
<meta name="Jahr" content="2012">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 24/11">
<meta name="Datum" content="19.07.12">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 120/2012 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zum Fortbestand von Unterlizenzen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> beim Erl&ouml;schen der Hauptlizenz </b></font></div></p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Erl&ouml;schen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erl&ouml;schen daraus abgeleiteter Unterlizenzen f&uuml;hrt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Verfahren mit dieser Thematik zu befassen, die von gro&szlig;er wirtschaftlicher Bedeutung ist, weil bislang das Schicksal der Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers umstritten ist. </p>
<p align="justify">In dem einen Rechtsstreit geht es um die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm: </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin ausschlie&szlig;licher Nutzungsrechte an dem Computerprogramm &quot;M2Trade&quot;. Sie hat einem anderen Unternehmen (Hauptlizenznehmerin) gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgeb&uuml;hren Nutzungsrechte an der Software einger&auml;umt. Dieses Unternehmen hat seinerseits einem dritten Unternehmen (Unterlizenznehmerin) - unter Einschaltung eines weiteren Unternehmens - ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm einger&auml;umt. Die Kl&auml;gerin hat der Hauptlizenznehmerin, nachdem sie von ihr keine Zahlungen mehr erhalten hatte, die K&uuml;ndigung des Lizenzvertrages zum 30.&nbsp;Juni 2002 erkl&auml;rt. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Unterlizenznehmerin. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist der Ansicht, aufgrund der K&uuml;ndigung des Vertrages mit der Hauptlizenznehmerin sei nicht nur das ausschlie&szlig;liche Nutzungsrecht der Hauptlizenznehmerin an dem Computerprogramm an sie zur&uuml;ckgefallen, sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte einschlie&szlig;lich des der Unterlizenznehmerin einger&auml;umten einfachen Nutzungsrechts. Der Beklagte habe das Programm daher seit dem 1.&nbsp;Juli 2002 unbefugt genutzt und damit das daran bestehende Urheberrecht verletzt. Die Kl&auml;gerin hat den Beklagten unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. </p>
<p align="justify">In dem anderen Verfahren geht es um das Verlagsrecht an einer Komposition: </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der weltweiten Nutzungsrechte an der Komposition &quot;Take Five&quot; des Komponisten Paul Desmond. Sie r&auml;umte einem Musikverlag die ausschlie&szlig;lichen Musikverlagsrechte f&uuml;r Europa ein. Die Hauptlizenznehmerin r&auml;umte der Rechtsvorg&auml;ngerin des Beklagten die ausschlie&szlig;lichen Subverlagsrechte f&uuml;r Deutschland und &Ouml;sterreich ein. Im Jahr 1986 vereinbarte die Kl&auml;gerin mit der Hauptlizenznehmerin, dass s&auml;mtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag betreffend das Musikwerk &quot;Take Five&quot; beendet sind. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist der Ansicht, mit der Aufhebung des Hauptlizenzvertrages und dem Erl&ouml;schen der Hauptlizenz sei auch die Unterlizenz des Beklagten erloschen. Die Kl&auml;gerin hat unter anderem die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht mehr Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk &quot;Take Five&quot; f&uuml;r Deutschland und &Ouml;sterreich ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren die Revision der jeweiligen Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat bereits mit dem Urteil &quot;Reifen Progressiv&quot; vom 26.&nbsp;M&auml;rz 2009 (I&nbsp;ZR&nbsp;153/06, BGHZ 180, 344) in einem Fall, in dem der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgeb&uuml;hr einger&auml;umt hatte und die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen R&uuml;ckrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtaus&uuml;bung (&sect;&nbsp;41 UrhG) erloschen war, entschieden, dass das Erl&ouml;schen der Hauptlizenz nicht zum Erl&ouml;schen der Unterlizenz f&uuml;hrt. Er hat nunmehr entschieden, dass das Erl&ouml;schen der Hauptlizenz auch in den F&auml;llen nicht zum Erl&ouml;schen der Unterlizenz f&uuml;hrt, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgeb&uuml;hren (&quot;M2Tade&quot;) oder ein ausschlie&szlig;liches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerl&ouml;sen (&quot;Take Five&quot;) einger&auml;umt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines R&uuml;ckrufs wegen Nichtaus&uuml;bung, sondern aus anderen Gr&uuml;nden erlischt - wie hier aufgrund einer wirksamen K&uuml;ndigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs (&quot;M2Trade&quot;) oder aufgrund einer Vereinbarung &uuml;ber die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages (&quot;Take Five&quot;). </p>
<p align="justify">Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (&sect;&nbsp;33 UrhG, &sect;&nbsp;30 Abs.&nbsp;5 MarkenG, &sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 GeschmMG, &sect;&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 PatG, &sect;&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschlie&szlig;liche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht einger&auml;umt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu sch&uuml;tzen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu erm&ouml;glichen. Eine Abw&auml;gung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt - so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzw&uuml;rdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem R&uuml;ckfall der Unterlizenz im Falle des Erl&ouml;schens der Hauptlizenz in aller Regel &uuml;berwiegt. Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erl&ouml;schen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgeb&uuml;hren in Anspruch nehmen kann. Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz f&uuml;hrt damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache f&uuml;r die au&szlig;erordentliche Aufl&ouml;sung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des fr&uuml;heren Nutzungsrechts regelm&auml;&szlig;ig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er w&uuml;rde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz f&uuml;hren k&ouml;nnen, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist. </p>
<p align="justify">Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 - M2Trade </p>
<p align="justify">LG Potsdam - Urteil vom 20. Juli 2006 - 2 O 120/05 </p>
<p align="justify">OLG Brandenburg - Urteil vom 30. M&auml;rz 2010 - 6 U 76/06 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify">Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 24/11 - Take Five </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 17.&nbsp;M&auml;rz 2010 - 21&nbsp;O&nbsp;5192/09, juris </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 20.&nbsp;Januar 2011 - 29&nbsp;U&nbsp;2626/10, juris </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Juli 2012 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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