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<title>Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Ro&szlig;berg neu pr&uuml;fen </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 120 vom 29.08.07">
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<meta name="LfdNr" content="120">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 103/07">
<meta name="Datum" content="29.08.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 120/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2"> Dresdener OB Ro&szlig;berg neu pr&uuml;fen </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Dresden hat den derzeit suspendierten Dresdener Oberb&uuml;rgermeister Ingolf Ro&szlig;berg wegen Untreue und Beihilfe zum Bankrott zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seinen ehemaligen engen Mitarbeiter, den Mitangeklagten S., hat es wegen Bankrotts und Bestechlichkeit schuldig gesprochen und gegen diesen Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verh&auml;ngt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist bei beiden Angeklagten zur Bew&auml;hrung ausgesetzt worden. </p>
<p align="justify">Das Landgericht sah Folgendes als erwiesen an: Der Angeklagte S., der in eine finanzielle Notlage geraten war und gegen den das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet worden war, schaffte Teile seines Verm&ouml;gens beiseite, um sie vor dem Gl&auml;ubigerzugriff zu retten. Ab 2004 verschleierte er auch seine Einnahmen, die er aus einem Dienstvertrag als &quot;Flutkoordinator&quot; mit der Stadt Dresden bezog. Hierbei hat ihn nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte Ro&szlig;berg unterst&uuml;tzt; er schloss mit ihm namens der Stadt Dresden im Jahr 2004 einen neuen Beratervertrag ab, wobei der Vertrag &uuml;ber eine dem Angeklagten S. nahe stehende &quot;Strohfrau&quot; abgewickelt wurde. Den Abschluss dieses Beratervertrages hat das Landgericht zugleich als Untreue des Angeklagten Ro&szlig;berg gegen&uuml;ber der Stadt Dresden gewertet, zumal darin die Verg&uuml;tung als Flutkoordinator gegen&uuml;ber einem im Vorjahr geschlossenen Vertrag deutlich erh&ouml;ht wurde. </p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen einen Teilfreispruch des Angeklagten Ro&szlig;berg vom Vorwurf der Vorteilsannahme wandte, sowie die Revision des Angeklagten S. verworfen. Auf die Revision des Angeklagten Ro&szlig;berg hat es das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Dresden zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Die Revision des Angeklagten S. hat der Bundesgerichtshof mit einer geringf&uuml;gigen Korrektur des Schuldspruchs verworfen. Beim Bankrott wurde S. von dem Angeklagten Ro&szlig;berg in einem Fall unterst&uuml;tzt, weil er durch eine entsprechende Vertragsgestaltung die Zahlung der Verg&uuml;tungen aus dem Dienstvertrag &uuml;ber die &quot;Strohfrau&quot; erm&ouml;glichte. Das Urteil gegen den Angeklagten Ro&szlig;berg konnte jedoch keinen Bestand haben, soweit ihn das Landgericht wegen Untreue verurteilt hat. Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Auslegung der Dienstvereinbarungen war fehlerhaft. Das Landgericht durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der geschuldete T&auml;tigkeitsumfang f&uuml;r den Angeklagten S. aufgrund des neuen Dienstvertrags unter deutlich erh&ouml;hten Bez&uuml;gen unver&auml;ndert geblieben sei, da S. zuvor m&ouml;glicherweise &uuml;berobligatorisch t&auml;tig geworden war oder aus anderen Gr&uuml;nden eine, wie vom Landgericht angenommen, angemessene h&ouml;here Verg&uuml;tung verlangen konnte. Eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden wird nun insbesondere zu pr&uuml;fen haben, ob m&ouml;glicherweise eine Untreuehandlung des Angeklagten Ro&szlig;berg darin zu sehen ist, dass er die Auszahlungen an den Gl&auml;ubigern des Angeklagten S. vorbei in dem Wissen veranlasst hat, hierbei die Stadt Dresden zu sch&auml;digen. Die Stadt Dresden k&ouml;nnte n&auml;mlich verpflichtet sein, nochmals an den Insolvenzverwalter zu zahlen. </p>
<p align="justify">Da die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Amtsdelikts erstrebt hat, keinen Erfolg hatte, beschr&auml;nkt sich die neue Verhandlung vor dem Landgericht Dresden allein auf die Pr&uuml;fung, ob der Angeklagte Ro&szlig;berg sich neben einer Beihilfe zum Bankrott zu Gunsten des Angeklagten S. noch einer Untreue zu Lasten der Stadt Dresden schuldig gemacht hat. </p>
<p align="justify">Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07 </p>
<p align="justify">LG Dresden – 5 KLs 104 Js 4751/04 – Urteil vom 4. September 2006 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. August 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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