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<title>Freispruch vom Vorwurf des Mordes und der versuchten Strafvereitelung aufgehoben </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 119 vom 29.08.07">
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<meta name="LfdNr" content="119">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 284/07">
<meta name="Datum" content="29.08.07">
<meta name="" content="29.08.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 119/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Freispruch vom Vorwurf des Mordes und der versuchten </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Strafvereitelung aufgehoben </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten L. und W. vom Vorwurf des Mordes, begangen an dem Ehemann der W., und den Mitangeklagten R. vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte den Angeklagten L. und W. vorgeworfen, den Ehemann der W. am 16. April 2005 zun&auml;chst mit dem in alkoholischen Getr&auml;nken aufgel&ouml;sten Beruhigungsmittel Diazepam sediert und dann durch Gewalteinwirkung auf den Hals get&ouml;tet zu haben. Sodann sollen sie die Leiche zerst&uuml;ckelt, die Einzelteile in Plastiks&auml;cke verpackt und mit Hilfe von weiteren Personen im Bereich der Schleuse Offenbach im Main versenkt haben. Hintergrund f&uuml;r die Tat sollen gesch&auml;ftliche Interessen sowie die Liebesbeziehung zwischen den Angeklagten L. und W. gewesen sein. Der Angeklagte R. soll dem L. bei den nachfolgenden polizeilichen Ermittlungen ein falsches Alibi gegeben haben. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten aus tats&auml;chlichen Gr&uuml;nden freigesprochen. Nach seiner Ansicht gab es zwar Indizien f&uuml;r die T&auml;terschaft der Angeklagten L. und W. Es habe sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit kl&auml;ren lassen, &quot;wer das Opfer wo, wann genau und warum&quot; get&ouml;tet habe. In Betracht sei auch gekommen, dass L. oder W. allein oder aber auch bisher nicht bekannte Dritte das Opfer get&ouml;tet h&auml;tten. Das Opfer – ein Gesch&auml;ftsmann – habe sich durch Verschuldung und betr&uuml;gerische Gesch&auml;ftsmethoden im In- und Ausland Feinde gemacht. Gegen die Freispr&uuml;che hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts ger&uuml;gt. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Beweisw&uuml;rdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das Landgericht habe einzelne Indizien zumindest teilweise aufgrund lediglich denktheoretischer Hypothesen f&uuml;r entkr&auml;ftet gehalten und ihnen m&ouml;glicherweise nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen, vor allem aber keine hinreichende Gesamtw&uuml;rdigung aller festgestellten belastenden Indizien vorgenommen. Es habe &uuml;berdies nicht alle denkbaren M&ouml;glichkeiten der Beteiligung (Beihilfe und Anstiftung) der Angeklagten L. und W. ber&uuml;cksichtigt. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zust&auml;ndige Strafkammer des Landgerichts zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 29. August 2007 – 2 StR 284/07 </p>
<p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 27.10.2006 - 5/21 Ks 6330 Js 217459/05 (09/2005) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. August 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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