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<title>Freispr&uuml;che im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler Kommunalwahlkampfs 1999 rechtskr&auml;ftig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 118 vom 28.08.07">
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<meta name="LfdNr" content="118">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="3 StR 212/07">
<meta name="Datum" content="28.08.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 118/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Freispr&uuml;che im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler Kommunalwahlkampfs 1999 rechtskr&auml;ftig </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Wuppertal hatte im Jahr 2002 den Oberb&uuml;rgermeister Dr.&nbsp;Kremendahl von dem Vorwurf der Vorteilsannahme (&sect; 331 StGB) freigesprochen und zugleich den Bauunternehmer Clees unter anderem wegen Vorteilsgew&auml;hrung (&sect; 333 StGB) zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bew&auml;hrung verurteilt. Dieses Urteil hatte der 3.&nbsp;Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an das Landgericht Dortmund zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">In der neuen Verhandlung hat dieses Landgericht beide Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. </p>
<p align="justify">Hintergrund des Strafverfahrens ist die Wahl zum Oberb&uuml;rgermeister der Stadt Wuppertal im Jahr 1999. Dazu hat das Landgericht festgestellt: </p>
<p align="justify">Der Bauunternehmer finanzierte mit knapp 500.000 DM nahezu vollst&auml;ndig den Wahlkampf des Oberb&uuml;rgermeisters. Er erwartete dabei, dass ihm dieser nach seiner Wiederwahl bei der Durchsetzung eines kommunalpolitisch umstrittenen Investitionsprojekts helfen w&uuml;rde. W&auml;hrend der Spender danach mit seinen Zahlungen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil erstrebte, war dem Oberb&uuml;rgermeister dessen Engagement f&uuml;r das Investitionsprojekt w&auml;hrend des gesamten Wahlkampfs nicht bekannt. Dieser erfuhr - so das angefochtene Urteil - erst im Fr&uuml;hjahr 2000 von den Hintergr&uuml;nden der Zahlung und war bis dahin davon ausgegangen, der Unternehmer habe ganz allgemein nur die investorenfreundliche Politik des Oberb&uuml;rgermeisters f&ouml;rdern wollen. Dieses Beweisergebnis mag angesichts aller Umst&auml;nde - insbesondere mit Blick auf die H&ouml;he der Spende - zwar wenig plausibel erscheinen, die Beweisw&uuml;rdigung war nach den Vorgaben des Revisionsrechts indes unangreifbar. </p>
<p align="justify">Der 3.&nbsp;Strafsenat hat an den Grunds&auml;tzen, die er in seiner ersten Revisionsentscheidung (NJW 2004, 3569) zur einschr&auml;nkenden Auslegung der &sect;&sect;&nbsp;331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtstr&auml;ger entwickelt hatte, festgehalten. Er hat klargestellt, dass entgegen Ausf&uuml;hrungen im landgerichtlichen Urteil die Entgegennahme von Wahlkampfspenden nicht nur dann eine Vorteilsannahme ist, wenn diese im Hinblick auf eine konkrete Amtshandlung gegeben werden. Die Grenze zur Strafbarkeit wird vielmehr schon dann &uuml;berschritten, wenn Spender und Amtstr&auml;ger davon ausgehen, dass der Amtstr&auml;ger im Laufe der k&uuml;nftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass dieser mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will. Da nach den f&uuml;r das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen der Angeklagte Dr.&nbsp;Kremendahl davon ausging, der Mitangeklagte wolle nur seine investorenfreundliche Politik unterst&uuml;tzen, hatte der Freispruch im Ergebnis gleichwohl Bestand. </p>
<p align="justify">Urteil vom 28.&nbsp;August 2007 – 3 StR 212/07 </p>
<p align="justify">Landgericht Dortmund - KLs 835 Js 153/02 14 V P 3/05 - Entscheidung vom 16.03.2006 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28.&nbsp;August 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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