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<title>Spielfilm &uuml;ber &quot;Kannibalen von Rotenburg&quot; darf gezeigt werden</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 113 vom 26.05.09">
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<meta name="LfdNr" content="113">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 191/08">
<meta name="Datum" content="26.05.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 113/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Spielfilm &uuml;ber &quot;Kannibalen von Rotenburg&quot; darf gezeigt werden </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist durch Presseberichte &uuml;ber seine Tat als &quot;Kannibale von Rotenburg&quot; bekannt und rechtskr&auml;ftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im M&auml;rz 2001 einen Menschen get&ouml;tet, den K&ouml;rper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als &quot;Real-Horrorfilm&quot; beworbenen Spielfilm mit dem Titel &quot;Rohtenburg&quot; produziert. Lebensgeschichte und Pers&ouml;nlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tats&auml;chlichen Biographie des Kl&auml;gers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag &uuml;ber die &quot;umfassende, exklusive und weltweite Verwertung&quot; seiner Lebensgeschichte geschlossen hat. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger begehrt Unterlassung der Vorf&uuml;hrung und Verwertung des Films. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. </p>
<p align="justify">Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. f&uuml;r das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht zust&auml;ndige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar k&ouml;nne der Film den Kl&auml;ger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abw&auml;gung zwischen den Rechten des Kl&auml;gers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit m&uuml;sse das Pers&ouml;nlichkeitsrecht des Kl&auml;gers jedoch zur&uuml;ckstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der &Ouml;ffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Kl&auml;gers als Mensch nicht in Frage. Zwar ber&uuml;hrten die Darstellungen den besonders schutzw&uuml;rdigen Kern der Privatsph&auml;re des Kl&auml;gers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des T&auml;ters bez&ouml;gen, d&uuml;rften aber auch solche Details geschildert werden. &Uuml;berdies seien s&auml;mtliche Einzelheiten der &Ouml;ffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Kl&auml;gers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zus&auml;tzliche nachteilige Folgen f&uuml;r den Kl&auml;ger - insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung - h&auml;tte, habe er nicht dargetan. </p>
<p align="justify">Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08 </p>
<p align="justify">Landgericht Kassel – 8 O 1854/06 – Entscheidung vom 5. Juli 2007 </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main – 14 U 146/07 - Entscheidung vom 17. Juni 2008 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. Mai 2009 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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