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<title>Messerattacke vor Pizzeria in Stromberg muss neu verhandelt werden </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 112 vom 20.05.09">
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<meta name="LfdNr" content="112">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 576/08">
<meta name="Datum" content="20.05.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 112/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Messerattacke vor Pizzeria in Stromberg muss </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> neu verhandelt werden </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Bad Kreuznach hat den auf Sizilien geborenen Angeklagten wegen gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte er am Tattag erfahren, dass seine 15-j&auml;hrige Tochter wiederholt vom Schwager seiner Lebensgef&auml;hrtin sexuell bel&auml;stigt worden war. Um diesen zur Rede zu stellen, begab sich der Angeklagte noch am selben Abend zu einer Pizzeria in Stromberg, wo der Schwager der Lebensgef&auml;hrtin, das sp&auml;tere Tatopfer, als Kellner arbeitete. Als dieser nach Schlie&szlig;ung des Lokals aus der Pizzeria herausgekommen und an sein in der N&auml;he abgestelltes Auto getreten war, ging der Angeklagte mit dem Ausruf &quot;Was machst du mit meiner Tochter?&quot; auf ihn los, wobei er sp&auml;testens in diesem Moment den Entschluss fasste, ihn zu t&ouml;ten. Hierzu zog er ein Taschenmesser, das er in einer Jackentasche verborgen gehalten hatte, hervor, lie&szlig; dessen Klinge blitzschnell aufklappen und f&uuml;hrte diese mit erheblicher Wucht zwei Mal mit schneidenden Bewegungen gegen Hals und Gesicht seines Gegen&uuml;bers. Hierbei &auml;u&szlig;erte der Angeklagte: &quot;Ich bring dich um&quot;. Obgleich lebensgef&auml;hrlich verletzt, gelang es dem Gesch&auml;digten zur&uuml;ck in die ca. 50 Meter entfernte Pizzeria zu fliehen und sich dort vor dem Angeklagten in Sicherheit zu bringen. Dieser lief ihm zun&auml;chst noch ein St&uuml;ck hinterher und rief dabei: &quot;L&auml;ufst du weg&quot; und &quot;Bastard&quot;. Anschlie&szlig;end wurde der Gesch&auml;digte in die Uni-Klinik Mainz verbracht, wo durch eine sofortige Notoperation sein Leben gerettet werden konnte. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten zwar als heimt&uuml;ckischen T&ouml;tungsversuch gewertet, ist aber davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zur&uuml;ckgetreten sei und deshalb lediglich wegen gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung bestraft werden k&ouml;nne. </p>
<p align="justify">Auf die Revision des Gesch&auml;digten, der sich dem Verfahren als Nebenkl&auml;ger angeschlossen hat, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 20. Mai 2009 das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Begr&uuml;ndung, mit der das Landgericht zur Annahme eines freiwilligen R&uuml;cktritts gekommen war, hielt rechtlicher Nachpr&uuml;fung nicht stand. Das Schwurgericht hat den Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft angewendet. Es hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dieser sei bei Abbruch der Verfolgung seines Opfers davon ausgegangen, er k&ouml;nne dieses noch einholen und die T&ouml;tungshandlung vollenden. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergaben sich hierf&uuml;r jedoch keine tats&auml;chlichen Anhaltspunkte. Die Annahme eines freiwilligen R&uuml;cktritts vom T&ouml;tungsversuch erwies sich angesichts der Vielzahl der f&uuml;r ein Fehlschlagen des T&ouml;tungsversuchs sprechenden Umst&auml;nde daher als rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 20. Mai 2009 – 2 StR 576/08 </p>
<p align="justify">Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 15. Juli 2008 – 1025 Js 3016/08 Ks </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Mai 2009 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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