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<title>Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 111 vom 20.05.09">
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<meta name="LfdNr" content="111">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 191/07">
<meta name="Datum" content="20.05.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 111/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Fehlende Originallackierung bei einem </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Gebrauchtfahrzeug kein Mangel </b></font></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob der K&auml;ufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ohne vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zur&uuml;cktreten kann, wenn die bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandene Originallackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs besch&auml;digt wird. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger kaufte am 18. November 2004 von der Beklagten einen im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes CLK Cabrio f&uuml;r 32.900 €. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in H&ouml;he von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis M&auml;rz 2005 erfolgen. Das Fahrzeug verblieb bis dahin auf dem Betriebsgel&auml;nde der Beklagten. Dort wurde es am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt. Der Kl&auml;ger erkl&auml;rte daraufhin mit Schreiben vom 30. M&auml;rz 2005 ohne Fristsetzung den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur R&uuml;ckzahlung der geleisteten Anzahlung auf. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger macht mit der Klage unter anderem die R&uuml;ckzahlung der Anzahlung geltend. Die Beklagte, die nach ihren Behauptungen die Lacksch&auml;den durch eine Neulackierung beseitigt hat, hat dagegen widerklagend in erster Linie beantragt, den Kl&auml;ger zur Zahlung des Restkaufpreises in H&ouml;he von 27.900 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem mit der Widerklage verfolgten Zahlungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil ge&auml;ndert, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. </p>
<p align="justify">Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein R&uuml;cktritt des K&auml;ufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung (&sect; 326 Abs. 5, &sect; 323 Abs. 1 BGB) wegen der Besch&auml;digung der am Fahrzeug vorhandenen Originallackierung nicht in Betracht kommt. Die Besch&auml;digung der Originallackierung f&uuml;hrt – anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht zur Unm&ouml;glichkeit der Vertragserf&uuml;llung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgem&auml;&szlig;en Zustand versetzt werden kann. </p>
<p align="justify">Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lacksch&auml;den erforderliche Neulackierung die Originallackierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen Mangel im Sinne des &sect;&nbsp;434 BGB dar. </p>
<p align="justify">Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von &sect; 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl&auml;ger das Fahrzeug mit der Originallackierung zu liefern, bestand zwischen den Vertragsparteien nicht. Dazu reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem den Parteien bekannten unbesch&auml;digten und unfallfreien Zustand befunden hat. Zwar kann die f&uuml;r eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willens&uuml;bereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der K&auml;ufer dem Verk&auml;ufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des K&auml;ufers gen&uuml;gt daf&uuml;r jedoch selbst dann nicht, wenn sie dem Verk&auml;ufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Verk&auml;ufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Anhaltspunkte f&uuml;r eine solche Zustimmung waren in dem entschiedenen Fall jedoch nicht gegeben. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichthof hat auch einen Mangel im Sinne von &sect; 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verneint. Das Fahrzeug weist bei einer Ersetzung der Originallackierung durch eine ordnungsgem&auml;&szlig; ausgef&uuml;hrte Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die bei Gebrauchtwagen dieses Alters &uuml;blich ist. Bei einem Gebrauchtfahrzeug geh&ouml;rt es nicht zur &uuml;blichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die &uuml;bliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt in gleicher Weise, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. Der K&auml;ufer kann auch nach der Art der Sache - eines rund vier Jahre alten Gebrauchtwagens - nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch mit der urspr&uuml;nglich vorhandenen Originallackierung versehen ist. Es nicht ungew&ouml;hnlich, dass es im Laufe des mehrj&auml;hrigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lacksch&auml;den kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichthof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen dazu bedarf, ob die Lacksch&auml;den durch eine fachgerecht ausgef&uuml;hrte Neulackierung beseitigt worden sind, was Voraussetzung f&uuml;r die F&auml;lligkeit des Restkaufpreises ist. </p>
<p align="justify">Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 </p>
<p align="justify">LG Landshut - Urteil vom 7. Dezember 2006 - 73 O 2481/05 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 U 5646/06 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Mai 2009 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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