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<title>Verurteilung im Indizienprozess wegen Mordes an Rentnerin rechtskr&auml;ftig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 109 vom 19.05.09">
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<meta name="LfdNr" content="109">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 142/09">
<meta name="Datum" content="19.05.09">
<meta name="" content="13.05.09">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 109/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilung im Indizienprozess wegen Mordes </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> an Rentnerin rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify"><b> </b> </p>
<p align="justify">Das Landgericht Limburg an der Lahn hat am 19. November 2008 den zur Tatzeit 29 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes an einer 65-j&auml;hrigen Rentnerin aus Wetzlar-Dahlheim zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts befand sich der Angeklagte, der seinen Lebensunterhalt von Leistungen nach dem ALG II und gelegentlicher Schwarzarbeit bestritt, ab Oktober 2007 in erheblichen Geldn&ouml;ten. Am 02. November 2007 suchte er das sp&auml;tere Tatopfer, von dem er sich bereits zuvor 100,-- EUR geliehen hatte, in dessen Wohnung auf, um sich weiteres Geld zu leihen. Dabei war ihm bekannt, dass die Rentnerin, die selbst in bescheidenen Verh&auml;ltnissen lebte, in ihrem Schlafzimmer stets einen gr&ouml;&szlig;eren Bargeldbetrag aufbewahrte. Als diese ihm jedoch kein weiteres Geld mehr geben wollte und auf der R&uuml;ckzahlung der 100,-- EUR bestand, kam es zum Streit. In dessen Verlauf fasste der Angeklagte den Entschluss, die Rentnerin zu t&ouml;ten, um sich in den Besitz ihres Bargeldes zu bringen. Hierzu versetzte er dem Tatopfer mehrere wuchtige Schl&auml;ge mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf, anschlie&szlig;end f&uuml;gte er ihm noch eine tiefe Schnittverletzung am Hals zu. Nachdem er die Rentnerin get&ouml;tet hatte, nahm er aus einer Kommode Bargeld in H&ouml;he von mindestens 500,-- EUR an sich, entsorgte die zur T&ouml;tung eingesetzten Tatwerkzeuge und fl&uuml;chtete mit seinem Fahrrad. </p>
<p align="justify">Das Schwurgericht hat sich aufgrund einer Gesamtschau von Indizien von der T&auml;terschaft des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat, &uuml;berzeugt; ausschlaggebend war unter anderem, dass er unmittelbar nach der Tat &uuml;ber f&uuml;r ihn ungew&ouml;hnlich hohe Geldbetr&auml;ge verf&uuml;gt hatte. </p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachr&uuml;ge und eine Verfahrensr&uuml;ge gest&uuml;tzte Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegr&uuml;ndet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 StR 142/09 </p>
<p align="justify">Landgericht Limburg a. d. Lahn – Urteil vom 19.11.2008 – 2 Js 58799/07 2 Ks </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Mai 2009 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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