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<TITLE>VI. Zivilsenat: Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Internetproviders f&uuml;r den Inhalt von ihm zur Verf&uuml;gung gestellter Internetseiten</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 109 vom 23.09.03">
<META NAME="LfdNr" CONTENT="109">
<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
<META NAME="Senat" CONTENT="VI. Zivilsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="VI ZR 335/02">
<META NAME="Datum" CONTENT="23.09.2003">
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<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 109/2003</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U></FONT><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines</P>
<P ALIGN="CENTER"> Internetproviders f&uuml;r den Inhalt von ihm zur</P>
<P ALIGN="CENTER"> Verf&uuml;gung gestellter Internetseiten</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die Beklagte ist ein Internetprovider, der Dritten unter deren Internetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verf&uuml;gung stellt. Der Kl&auml;ger verlangt von ihr immateriellen Schadensersatz, weil auf von ihr zur Verf&uuml;gung gestellten Internetseiten gegen ihn rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten ver&ouml;ffentlicht worden seien. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate, e-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Kl&auml;ger nicht nachgewiesen habe, da&szlig; er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Kl&auml;gers blieb aus den nachfolgenden Gr&uuml;nden ohne Erfolg. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach &sect; 823 BGB in Verbindung mit &sect; 5 des f&uuml;r dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) f&uuml;r fremde Inhalte nur dann begr&uuml;ndet, wenn er diese gekannt hat. Nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs mu&szlig; der Anspruchsteller eine solche Kenntnis des Anbieters darlegen und beweisen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grunds&auml;tzen. Hiernach mu&szlig; grunds&auml;tzlich der Anspruchsteller beweisen, da&szlig; die Voraussetzungen der Norm vorliegen, auf die er seinen Anspruch st&uuml;tzt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des &sect; 5 TDG a.F.. Die dort geforderte Kenntnis des Anspruchstellers ist als eine zus&auml;tzliche anspruchsbegr&uuml;ndende Voraussetzung f&uuml;r die Haftung der Diensteanbieter anzusehen. Der Gesetzgeber wollte die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter f&uuml;r fremde Inhalte einschr&auml;nken, weil sie den fremden Inhalt nicht veranla&szlig;t haben und es ihnen angesichts der Vielzahl fremder Inhalte zunehmend unm&ouml;glich ist, diese zu kontrollieren. Demgem&auml;&szlig; wurde &sect;&nbsp;5 TDG a.F. so ausgestaltet, da&szlig; die Voraussetzungen dieser Vorschrift erf&uuml;llt sein m&uuml;ssen, um eine Haftung des Diensteanbieters nach den allgemeinen Haftungsnormen, hier &sect; 823 BGB, zu begr&uuml;nden. F&uuml;r den hiernach erforderlichen Beweis einer Information durch den Anspruchsteller d&uuml;rfte in der Regel der Nachweis ausreichen, da&szlig; er den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Dabei mu&szlig; die Internetseite allerdings so pr&auml;zise bezeichnet sein, da&szlig; es dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand m&ouml;glich ist, den Inhalt aufzufinden. Den Beweis derartiger Hinweise hat der Kl&auml;ger im hier zu entscheidenden Fall nicht gef&uuml;hrt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Vorschriften des Teledienstgesetzes zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter wurden inzwischen durch Artikel 1 des Gesetzes &uuml;ber rechtliche Rahmenbedingungen f&uuml;r den elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3721) neu gefa&szlig;t. Die Auslegung der neu gefa&szlig;ten Vorschriften war nicht Gegen-stand dieses Urteils. </P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 23.&nbsp;September 2003 -&nbsp;VI ZR 335/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 23. September 2003</P>
<span style='text-align:right;'>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
</span>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-5013</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-5501</P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></B></FONT></BODY>
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