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<title>Namensnennung von Prominenten in der Werbung</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 108 vom 05.06.08">
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<meta name="LfdNr" content="108">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 223/05">
<meta name="Datum" content="05.06.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 108/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Namensnennung von Prominenten in der Werbung </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht und f&uuml;r Rechtsstreitigkeiten &uuml;ber die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei F&auml;llen dar&uuml;ber zu entscheiden, ob prominenten Personen des &ouml;ffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen f&uuml;r die Zigarettenmarke &quot;Lucky Strike&quot; Zahlungsanspr&uuml;che zustehen. Die Kl&auml;ger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgef&uuml;hrten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken. </p>
<p align="justify">In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im M&auml;rz 2000 unter Anspielung auf t&auml;tliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen F&uuml;rsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedr&uuml;ckten Zigarettenschachtel der Marke &quot;Lucky Strike&quot; und der Textzeile: &quot;War das Ernst? Oder August?&quot; </p>
<p align="justify">In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der dar&uuml;ber befindlichen Textzeile &quot;Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super B&uuml;cher&quot; waren einzelne W&ouml;rter geschw&auml;rzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch &quot;Hinter den Kulissen&quot; von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschw&auml;rzten Textpassagen vertrieben worden war. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Betr&auml;ge, die ihrer Auffassung nach &uuml;blicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren f&uuml;r begr&uuml;ndet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000&nbsp;€, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen. </p>
<p align="justify">Die Beklagten h&auml;tten aktuelle Geschehnisse zum Anlass f&uuml;r ihre satirisch-sp&ouml;ttischen Werbespr&uuml;che genommen, ohne &uuml;ber eine blo&szlig;e Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kl&auml;ger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung, auf das sich die Beklagten berufen k&ouml;nnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beitr&auml;ge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitf&auml;llen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der &Ouml;ffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzte Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit verdr&auml;nge den einfach-rechtlichen Schutz des verm&ouml;gensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Kl&auml;ger. Die gebotene G&uuml;ter- und Interessenabw&auml;gung falle zu Lasten der Kl&auml;ger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten w&uuml;rden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen h&auml;tten auch keinen die Kl&auml;ger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts der Kl&auml;ger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abw&auml;gung m&uuml;sse in den Streitf&auml;llen das Interesse der Kl&auml;ger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zur&uuml;cktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Anspr&uuml;che auf Absch&ouml;pfung eines Werbewerts zuzubilligen. </p>
<p align="justify">Urteile vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05 und I ZR 96/07 </p>
<p align="justify">OLG Hamburg - Urteil vom 29. November 2005 - 7 U 97/04 </p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 23. September 2004 - 324 O 285/04 </p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify">OLG Hamburg - Urteil vom 15. Mai 2007 - 7 U 23/05 </p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 21. Januar 2005 - 324 O 970/03 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Juni 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>