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<title>Bundesgerichtshof zur Einl&ouml;sung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 107 vom 23.06.16">
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<meta name="LfdNr" content="107">
<meta name="Jahr" content="2016">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 137/15">
<meta name="Datum" content="23.06.16">
<meta name="" content="23.06.16">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 107/2016 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Einl&ouml;sung der </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Rabatt-Coupons von Mitbewerbern </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 137/15 </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Lauterkeitsrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es grunds&auml;tzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einl&ouml;st. </p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriem&auml;rkte. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die Zentrale zur Bek&auml;mpfung unlauteren Wettbewerbs, h&auml;lt diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriem&auml;rkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, f&uuml;r wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbema&szlig;nahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irref&uuml;hrend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Kl&auml;gerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Empf&auml;nger von Rabattgutscheinen sind f&uuml;r ihre n&auml;chsten Eink&auml;ufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gilt auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheidet der Verbraucher regelm&auml;&szlig;ig erst sp&auml;ter. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wendet sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzul&ouml;sen. Vielmehr erhalten sie die M&ouml;glichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten steht es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bem&uuml;hen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden. </p>
<p align="justify">Auch eine unlautere Irref&uuml;hrung liegt nicht vor. Die Werbung der Beklagten bezieht sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liegt es fern, darin eine abgesprochene Werbema&szlig;nahme mehrerer Unternehmen zu sehen. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">LG Ulm - Urteil vom 20. November 2014 - 11 O 36/14 KfH, WRP 2015, 491 </p>
<p align="justify">OLG Stuttgart - Urteil vom 2. Juli 2015 - 2 U 148/14, WRP 2015, 1128 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Juni 2016 </p>
<p align="justify"><b>&sect; 4 UWG Mitbewerberschutz </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">4. Mitbewerber gezielt behindert. </p>
<p align="justify">&sect; 5 UWG Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen </p>
<p align="justify">(1) Unlauter handelt, wer eine irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch&auml;ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h&auml;tte. … </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>