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<title>Ryanair darf Barzahlung ausschlie&szlig;en, aber keine zus&auml;tzlichen Geb&uuml;hren f&uuml;r Kartenzahlung verlangen</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 107 vom 20.05.10">
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<meta name="LfdNr" content="107">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="X. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="X ZR 68/09">
<meta name="Datum" content="20.05.10">
<meta name="" content="20.05.10">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify"> Nr. 107/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Ryanair darf Barzahlung ausschlie&szlig;en, aber keine zus&auml;tzlichen Geb&uuml;hren f&uuml;r Kartenzahlung verlangen</b> </font></div></p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Reiserecht zust&auml;ndige Xa-Zivilsenat hat heute &uuml;ber die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung von Klauseln &uuml;ber Zahlungsmodalit&auml;ten in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens entschieden. </p>
<p align="justify">Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegen&uuml;ber Verbrauchern Allgemeine Bef&ouml;rderungsbedingungen, in denen es unter anderem hei&szlig;t: </p>
<p align="justify">&quot;Wegen der erh&ouml;hten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld f&uuml;r die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Geb&uuml;hren und Kosten f&uuml;r die Bef&ouml;rderung von &Uuml;bergep&auml;ck und Sportausr&uuml;stung akzeptiert. …&quot; </p>
<p align="justify">In der Geb&uuml;hrentabelle sind unter anderem folgende Geb&uuml;hren vorgesehen: </p>
<p align="justify">&quot;Kreditkartengeb&uuml;hr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00&nbsp;€ </p>
<p align="justify">Zahlungskartengeb&uuml;hr:Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50&nbsp;€&quot; </p>
<p align="justify">Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Flugg&auml;ste. Das Landgericht hat die Klausel &uuml;ber den Ausschluss der Barzahlung f&uuml;r unwirksam, die Geb&uuml;hrenregelung f&uuml;r wirksam gehalten. Das in der Berufungsinstanz zust&auml;ndige Kammergericht hat umgekehrt entschieden. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts best&auml;tigt und die Revisionen beider Parteien zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Flugg&auml;ste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an m&ouml;glichst rationellen Betriebsabl&auml;ufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abw&auml;gung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschlie&szlig;lich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung f&uuml;r beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden w&auml;re. </p>
<p align="justify">Die angegriffene Geb&uuml;hrenregelung f&uuml;r die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung geh&ouml;rt, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erf&uuml;llen hat, ohne daf&uuml;r ein gesondertes Entgelt verlangen zu k&ouml;nnen. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgem&auml;&szlig;e Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnen, die Zahlung auf einem g&auml;ngigen und mit zumutbarem Aufwand zug&auml;nglichen Weg zu entrichten, ohne dass daf&uuml;r an den Zahlungsempf&auml;nger eine zus&auml;tzliche Geb&uuml;hr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene geb&uuml;hrenfreie Zahlungsart gen&uuml;gt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umst&auml;nde, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor. </p>
<p align="justify"> </p>
<p align="justify">Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09 </p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 5. November 2008 - 4 O 290/08 </p>
<p align="justify">KG Berlin - Urteil vom 30. April 2009 - 23 U 243/08 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Mai 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>