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<title>Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke &quot;POST&quot; </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 107 vom 05.06.08">
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<meta name="LfdNr" content="107">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 108/05">
<meta name="Datum" content="05.06.08">
<meta name="" content="05.06.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 107/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">aus der Marke &quot;POST&quot; </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Markenrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat hat heute in zwei Prozessen &uuml;ber den Schutzumfang der Marke &quot;POST&quot; zu entscheiden. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke &quot;POST&quot; u. a. f&uuml;r die Bef&ouml;rderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Kl&auml;gerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen f&uuml;r Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil &quot;Post&quot; in ihrer Firmierung f&uuml;hren und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden. </p>
<p align="justify">Im ersten Verfahren nahm die Kl&auml;gerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter &quot;City Post KG&quot; firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil &quot;CITY POST&quot; hat eintragen lassen und die Bestandteile &quot;city post&quot; als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht K&ouml;ln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr. </p>
<p align="justify">Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke &quot;POST&quot; war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung &quot;Die Neue Post&quot; gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in &Uuml;bereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts K&ouml;ln im Ergebnis best&auml;tigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke &quot;POST&quot; und den angegriffenen Zeichen &quot;City Post&quot; und &quot;Die Neue Post&quot; Verwechslungsgefahr besteht. Die Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach &sect;&nbsp;23 Nr.&nbsp;2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke &auml;hnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst&ouml;&szlig;t. An der Benutzung der Bezeichnung &quot;Post&quot; haben die Unternehmen, die nach der teilweisen &Ouml;ffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres T&auml;tigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zus&auml;tze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort &quot;POST&quot; abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erh&ouml;hen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung &quot;POST&quot; nicht untersagt werden. </p>
<p align="justify">Beim Bundesgerichtshof sind im &Uuml;brigen noch Verfahren anh&auml;ngig, bei denen es um die L&ouml;schung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke &quot;POST&quot; geht. &Uuml;ber diese Verfahren wird am 23.&nbsp;Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung &quot;Post&quot; ist zu Gunsten der Kl&auml;gerin mit der Begr&uuml;ndung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen F&auml;llen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser L&ouml;schungsverfahren nicht abgewartet zu werden. </p>
<p align="justify">Urteile vom 5.&nbsp;Juni 2008 – I&nbsp;ZR&nbsp;108/05 und I&nbsp;ZR&nbsp;169/05 </p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 9.9.2004 – 31&nbsp;O&nbsp;246/04 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 27.5.2005 – 6&nbsp;U&nbsp;196/04 </p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify">LG Magdeburg - Urteil vom 20.1.2005 – 7&nbsp;O&nbsp;2369/04 (061) </p>
<p align="justify">GRURRR 2005, 158 </p>
<p align="justify">OLG Naumburg - Urteil vom 19.8.2005 – 10&nbsp;U&nbsp;9/05, </p>
<p align="justify">GRURRR 2006, 256 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5.&nbsp;Juni 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>