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<TITLE>V. Zivilsenat: Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 107 vom 19.09.03">
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<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
<META NAME="Senat" CONTENT="V. Zivilsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="V ZR 319/01">
<META NAME="Datum" CONTENT="19.09.2003">
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<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 107/2003</P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="CENTER">&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz</P>
</B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der u. a. f&uuml;r das Grundst&uuml;cksrecht zust&auml;ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich mit der Klage eines Kabelnetzbetreibers gegen einen Anbieter eines kabelgest&uuml;tzten Hochgeschwindigkeits-Internetzugangs zu befassen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin hat auf Grund eines Vertrages mit dem Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer in einer Wohnanlage in M&uuml;nchen ein Kabelnetz angelegt, das den Mietern in dieser Wohnanlage den antennenlosen Empfang von Fernsehprogrammen und anderen digitalen Diensten erm&ouml;glicht. Das Programmangebot bezieht die Kl&auml;gerin aus einem von der Deutschen Telekom AG errichteten Kabelnetz, mit deren Netz sie ihr Kabelnetz verbunden hat. Das Programmangebot in dem von der Deutschen Telekom AG errichteten Netz wiederum wird von Fernsehanstalten und anderen Anbietern in dieses Netz eingespeist. Einer dieser Anbieter ist die Beklagte. Sie bietet ein digitales Fernsehprogramm und einen kabelgest&uuml;tzten Hochgeschwindigkeits-Internetzugang an.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Programmangebot der Beklagten wird auf vertraglicher Grundlage in das von der Deutschen Telekom AG errichtete Kabelnetz eingespeist und ist, da die Kl&auml;gerin keine Filter eingebaut hat, in vollem Umfang auch in dessen Netz verf&uuml;gbar. Das macht sich die Beklagte zunutze, indem sie Kunden der Kl&auml;gerin gegen den Abschlu&szlig; eines Nutzungsvertrags die zur Nutzung ihres Internetzugangs erforderlichen Modems zur Verf&uuml;gung stellt. Das will die Kl&auml;gerin nur hinnehmen, wenn die Beklagte ihr daf&uuml;r ein Entgelt zahlt. Da die Beklagte hierzu nicht bereit ist, verlangt die Kl&auml;gerin von ihr, sicherzustellen, da&szlig; ihr Angebot in ihrem Netz nicht verf&uuml;gbar ist, hilfsweise, da&szlig; sie ihren Kunden nicht ohne ihre Zustimmung den Empfang und die Nutzung dieses Angebots erm&ouml;glicht. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, sicherzustellen, da&szlig; ihr Programmangebot im Netz der Kl&auml;gerin nicht verf&uuml;gbar ist. Dem ist der V. Zivilsenat nicht gefolgt. Er sieht in der Verf&uuml;gbarkeit des Programmangebots der Beklagten f&uuml;r sich genommen keine Verletzung der Rechte der Kl&auml;gerin. Denn die Verf&uuml;gbarkeit beruhe allein darauf, da&szlig; die Kl&auml;gerin selbst ihr Netz uneingeschr&auml;nkt f&uuml;r das Angebot in dem der Deutschen Telekom AG errichteten Netz und damit auch f&uuml;r das Angebot der Beklagten ge&ouml;ffnet habe. Entscheidend sei, da&szlig; die Beklagte die kostenlose Nutzung dieser technischen M&ouml;glichkeit zum Abschlu&szlig; eintr&auml;glicher Vertr&auml;ge mit den Kunden der Kl&auml;gerin nicht ohne deren Zustimmung in Anspruch nehmen d&uuml;rfe. Eine solche Zustimmung habe die Kl&auml;gerin nicht schon durch die Einspeisung des Programmangebots in ihr Netz erteilt. Der Senat hat die Beklagte deshalb entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt. Damit gelten f&uuml;r Anbieter digitaler Programme und Internetzug&auml;nge und Kabelnetzbetreiber klare Spielregeln: Wer fremde Programmangebote in seinem Netz nicht vorhalten will, mu&szlig; bei deren Verbindung mit anderen Netzen selbst entsprechende Filter vorsehen. Wer aber fremde Netze f&uuml;r die Vermarktung seines Programmangebots nutzen will, mu&szlig; die Zustimmung der Betreiber dieser Netze einholen, die daf&uuml;r auch ein Entgelt verlangen d&uuml;rfen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 19 September 2003</P>
<span style='text-align:right;'>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
</span>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-5013</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-5501</P>
</FONT><FONT FACE="Arial" SIZE=2><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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