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<title>Verurteilung eines Substitutionsarztes wegen missbr&auml;uchlicher Abgabe von Substitutionsmitteln rechtskr&auml;ftig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 106 vom 04.06.08">
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<meta name="LfdNr" content="106">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 577/07">
<meta name="Datum" content="04.06.08">
<meta name="" content="04.06.08">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 106/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Verurteilung eines Substitutionsarztes wegen missbr&auml;uchlicher Abgabe von Substitutionsmitteln rechtskr&auml;ftig </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten, einen im hessischen Main-Kinzig-Kreis t&auml;tigen Substitutionsarzt, wegen unerlaubter Abgabe von Bet&auml;ubungsmitteln in 133 F&auml;llen sowie wegen unerlaubter Abgabe von Bet&auml;ubungsmitteln an einen anderen, durch die er leichtfertig dessen Tod verursacht hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten die Aus&uuml;bung seiner T&auml;tigkeit als Substitutionsarzt f&uuml;r die Dauer von f&uuml;nf Jahren untersagt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte in den Jahren von 2000 bis 2005 in einer Vielzahl von F&auml;llen an von ihm substituierte Bet&auml;ubungsmittelabh&auml;ngige das Substitutionspr&auml;parat Polamidon zur freien Verf&uuml;gung, ohne dabei die ihm bekannten &auml;rztlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. In einem dieser F&auml;lle kam es dabei im Januar 2004 zum Tod eines Substitutionspatienten. Obwohl dieser Patient, den der Angeklagte zuvor seit mehreren Monaten nicht gesehen hatte, von sich aus einen kurz zuvor geschehenen Heroinr&uuml;ckfall schilderte, unterlie&szlig; der Angeklagte insbesondere die gebotene k&ouml;rperliche Untersuchung. Stattdessen verabreichte er dem Patienten noch in der Praxis eine hohe Dosis Polamidon und gab ihm zudem eine weitere, gleich hohe Dosis zur freien Verf&uuml;gung nach Hause mit. Der Patient starb am folgenden Tag an einer Atemdepression, nachdem er sich noch in der Nacht die ihm &uuml;berlassene Dosis injiziert hatte. </p>
<p align="justify">Mit seiner Revision, die er auf die Sachr&uuml;ge sowie verschiedene Verfahrensr&uuml;gen gest&uuml;tzt hat, vertritt der Angeklagte u. a. die Ansicht, die Abgaben seien schon deshalb nicht unerlaubt gewesen, weil er als Substitutionsarzt einer Erlaubnispflicht unabh&auml;ngig von Beschr&auml;nkungen durch die Bet&auml;ubungsmittel-Verschreibungsverord-nung gar nicht unterliege, sondern von dieser befreit gewesen sei. </p>
<p align="justify">Der Senat hat die Revision des Angeklagten als unbegr&uuml;ndet verworfen. Er hat entschieden, dass ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabh&auml;ngigen t&auml;tiger Arzt sich wegen unerlaubter Abgabe von Bet&auml;ubungsmitteln strafbar machen kann, wenn er au&szlig;erhalb des Anwendungsbereichs der f&uuml;r die Substitutionsbehandlung geltenden Vorschriften Bet&auml;ubungsmittel zur freien Verf&uuml;gung &uuml;berl&auml;sst und damit im Sinne von &sect; 29 Abs. 1 Nr. 1 des Bet&auml;ubungsmittelgesetzes abgibt. Dies hat der Angeklagte unter grober Missachtung der &auml;rztlichen Sorgfaltspflichten hier getan. </p>
<p align="justify">Das Urteil ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Urteil vom 4. Juni 2008, 2 StR 577/07 </p>
<p align="justify">Landgericht Hanau – 4200 Js 14077/04 S - KLs – Urteil vom 17. August 2007 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Juni 2008 </p>
<p align="justify"><b>&sect; 13 Bet&auml;ubungsmittelgesetz – Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die in Anlage&nbsp;III bezeichneten Bet&auml;ubungsmittel d&uuml;rfen nur von &Auml;rzten, Zahn&auml;rzten und Tier&auml;rzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer &auml;rztlichen, zahn&auml;rztlichen oder tier&auml;rztlichen Behandlung einschlie&szlig;lich der &auml;rztlichen Behandlung einer Bet&auml;ubungsmittelabh&auml;ngigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch &uuml;berlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen K&ouml;rper begr&uuml;ndet ist. 2Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begr&uuml;ndet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. 3Die in Anlagen&nbsp;I und&nbsp;II bezeichneten Bet&auml;ubungsmittel d&uuml;rfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch &uuml;berlassen werden. </p>
<p align="justify">&nbsp; </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>